Die Insolvenz beschreibt das Unvermögen eines Unternehmens, aufgrund eines Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Mit den Begriffen Konkurs oder Bankrott wird dieser Zustand ebenfalls beschrieben.
Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens besteht, sobald der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit ist ebenso wie eine Überschuldung Grund, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen können die Verfahrenseröffnung beantragen. Das Unternehmen selbst kann den Antrag stellen, ebenso wie ein Gläubiger (Fremdantrag).
Bei Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern kann alternativ das Verbraucherinsolvenzrecht Anwendung finden, worüber jedoch das zuständige Amtsgericht zu entscheiden hat.
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Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Insolvenzrechtlich ist von Zahlungsunfähigkeit die Rede, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Frist von 21 Tagen weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten bedienen kann. Die drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, sobald ein Unternehmen aller Voraussicht nach nicht in der Lage ist, offene Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. Von Überschuldung spricht man, wenn das Unternehmensvermögen nicht mehr zur Deckung bestehender Verbindlichkeiten ausreicht.
Privatpersonen müssen keinen Insolvenzantrag stellen, juristische Personen wie Stiftungen, Vereine, AGs oder GmbHs jedoch schon. Wird innerhalb von drei Wochen kein Insolvenzantrag gestellt, obwohl eine Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann das als Insolvenzverschleppung unter Strafe gestellt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hingegen kann das Unternehmen sich entscheiden, die Insolvenz zu beantragen, um so den Weg für eine mögliche Sanierung und ein Schuldenbereinigungsverfahren zu ebnen.
Was geschieht nach dem Insolvenzantrag?
Zunächst überprüft das Amtsgericht, ob genügend Unternehmenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn das nicht der Fall ist und eine entsprechende Summe auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Insolvenz erwirtschaftet werden kann, wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und das Unternehmen aufgelöst.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Sind die Unternehmenswerte in ausreichendem Umfang vorhanden oder durch eine vorläufige Insolvenz zu erwirtschaften, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt und das Verfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat nun drei Monate Zeit, sich ein Bild von der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation zu verschaffen. Anschließend legt er seinen Bericht darüber vor, in dem er auch Stellung zu den Chancen auf eine Fortführung des Unternehmens nimmt. Die Gläubigerversammlung kann sich auf dieser Grundlage informieren und eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Sanierung erfolgsversprechend ist oder das Unternehmen aufgelöst wird.
Auflösung des Unternehmens
Bei einer Unternehmensauflösung werden die verbliebenen Unternehmenswerte verkauft und alle Gläubiger erhalten einen Anteil aus dem Erlös. Arbeitnehmer erhalten über den Zeitraum von drei Monaten hinweg Insolvenzgeld. Ein Sozialplan zur Regelung von Abfindungszahlungen wird aufgestellt.
Vorläufige Insolvenz
Die vorläufige Insolvenz ist eine Möglichkeit, den Betrieb für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten fortzuführen und dabei Hilfen wie Insolvenzausfallgeld in Anspruch zu nehmen. So kann das Unternehmen ein Vierteljahr ohne Belastung durch Personalkosten wirtschaften und gegebenenfalls damit die finanzielle Grundlage für eine Unternehmenssanierung erarbeiten.
Sanierung des Betriebs
Fällt die Entscheidung der Gläubigerversammlung zugunsten einer Sanierung aus, wird der Versuch unternommen, das insolvente Unternehmen zu erhalten und wirtschaftlich neu aufzustellen. Zu diesem Zweck kann es auch ganz oder in Teilen verkauft werden.