Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Dies gilt auch für Arbeits- und Dienstverträge, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitgehend frei in deren Gestaltung sind. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) zu beachten, die §§ 611 bis 630 enthalten die einschlägigen Regelungen. Juristisch handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine gegenseitige schuldrechtliche Verpflichtung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Arbeits- oder Dienstvertrag dazu, Arbeit nach den Anweisungen des Dienstherrn zu erbringen. Der Arbeitgeber sagt als Gegenleistung zu, ein Arbeitsentgelt in Form von Lohn oder Gehalt zu bezahlen.
Für Arbeitsverträge gilt nicht das Erfordernis der Schriftform. Deswegen haben sie auch Gültigkeit, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich eine mündliche Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis getroffen haben. Allerdings kommt es in der Praxis sehr selten vor, dass die Parteien auf das Abfassen und Unterschreiben eines Arbeitsvertrages verzichten. Schon aus Gründen der Beweisführung in einem möglichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein schriftlicher Vertragsschluss empfehlenswert.
Die Befristung in Arbeitsverträgen
Heute stellen viele Unternehmen neue Mitarbeiter nur für einen begrenzten Zeitraum ein. Sie schließen mit diesen einen dementsprechend befristeten Vertrag ab. Für diese Vertragsform gelten strenge gesetzliche Vorschriften, die regeln, wie lange die Befristung dauern darf und wie viele befristete Anschlussverträge vereinbart werden dürfen.
Ist ein Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen, endet er durch die Kündigung einer der Vertragsparteien. Arbeitnehmer haben das Recht, jederzeit unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist zu kündigen. Für Arbeitgeber gelten Beschränkungen, die sich aus dem Kündigungsschutzgesetz ergeben. Eine andere Möglichkeit der Beendigung der Vertragsbeziehung besteht in deren Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn der Arbeitnehmer verstirbt, endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
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Die einzelnen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Konkret regelt dieser Vertrag alle wesentlichen Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses. Dazu gehört die präzise Bestimmung des Arbeitgebers als Vertragspartner. Dies ist zum Beispiel wichtig für den Kündigungsschutz, der von der Unternehmensgröße abhängt.
Im Vertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistung. Außerdem ist der Arbeitsort darin genauso geregelt wie die wöchentliche Arbeitszeit. Auch die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr ist festgehalten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber legen im Vertrag darüber hinaus fest, wann das Arbeitsverhältnis beginnt.
Als Arbeitsentgelt vereinbaren die Vertragsparteien die Zahlung von Lohn oder Gehalt. Während Lohn stets als stundenbezogenes Entgelt geregelt ist, zahlen Arbeitgeber ein Gehalt monatsweise. Gehaltszahlungen erfolgen im Gegensatz zu Lohnzahlungen unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl. Bei der Höhe des Arbeitsentgelts sind die Vorschriften des Mindestlohngesetzes zu beachten. Wenn für das Beschäftigungsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, ist in den Vertrag ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Das Gleiche trifft auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu.
Darüber hinaus umfassen die Regelung des Arbeitsvertrags die folgenden Themen:
- Probezeit
- Kündigungsfrist
- Verbot einer Nebentätigkeit
- Überstundenregelung
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