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Nachtarbeit

Beschreibung im Lexikon

Nachtarbeit

Grundsätzlich definiert das Arbeitszeitgesetz die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr als Nachtzeit. Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Zeit umfasst. In Tarifverträgen können jedoch auch andere Zeitspannen als Nachtzeit definiert werden. Eine Ausnahme gilt für Bäckereien und Konditoreien: Als Nachtzeit gilt hier die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr. Weil die nächtliche Arbeit dem natürlichen Biorhythmus widerspricht, haben Nachtarbeiter ein Recht auf Zuschläge oder zusätzliche freie Tage. Der Nachtzuschlag wird zusammen mit Zuschlägen für Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch als SFN-Zuschlag bezeichnet.

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Welcher Nachtzuschlag steht dem Arbeitnehmer zu?

Sofern im Tarifvertrag nicht anders geregelt, steht einem Mitarbeiter für die Nachtarbeit ein Zuschlag zwischen 25 und 30 Prozent des Bruttostundenlohns zu. Wie hoch der Zuschlag konkret ausfällt, hängt von der Arbeitsbelastung ab. Bei Dauernachtschichten hat der Mitarbeiter meist ein Recht auf 30 Prozent Zuschlag. Handelt es sich um wechselnde Schichtarbeit oder Bereitschaftsdienst, werden meist 25 Prozent Schichtzulage für die Nachtarbeit gezahlt.

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Die steuerliche Behandlung der Nachtarbeit

Generell sind Nachtzuschläge bis 25 Prozent von der Lohnsteuer befreit. Dies betrifft die Arbeitsstunden zwischen 20 und 6 Uhr. Wenn ein Mitarbeiter vor 0 Uhr mit der Nachtschicht beginnt, erhöht sich der steuerfreie Zuschlag für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent.

Arbeitet jemand an einem Sonntag bis zum frühen Morgen des Folgetages, erhält er sowohl den Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent als auch den Nachtzuschlag steuerfrei. Bei der Arbeit an Feiertagen können sogar 150 Prozent Feiertagszuschlag plus je nach Uhrzeit 40 Prozent Nachtzuschlag steuerfrei zusammenkommen.

Bei einem Grundlohn von über 50 Euro brutto pro Stunde muss nur der über die 50 Euro hinausgehende Teil des Lohnes versteuert werden. Bei einem Stundenlohn von 60 Euro und einem Zuschlag von 25 Prozent müssen also 2,50 Euro (25 Prozent von 10 Euro) versteuert werden.

Beiträge zur Sozialversicherung werden erst dann fällig, wenn der Grundlohn 25 Euro brutto pro Stunde übersteigt. Für die gesetzliche Unfallversicherung muss der SFN-Zuschlag in der Lohnbuchhaltung grundsätzlich zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Was ist bei Nachtarbeit noch zu beachten?

Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer mit verschiedenen Regelungen. So gelten für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche grundsätzlich Nachtarbeitsverbote. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes haben Schwerbehinderte dagegen keinen allgemeinen Anspruch auf Befreiung von Nachtarbeit.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit maximal acht Stunden betragen darf. Außerdem haben Nachtarbeiter das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Kosten des Arbeitnehmers und auf den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung.

In einem Urteil von 2014 entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester, dass frühere Nachtarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten können, ein Recht auf Weiterbeschäftigung ohne Nachtschichten haben.

Dazu sollten Unternehmen diverse weitere Ratschläge zur Entlastung der Nachtarbeiter befolgen. So sollten Nachtarbeiter ein Recht auf zusätzlichen Urlaub haben, um sich von der Nachtarbeit zu erholen, und nach einer Nachtschichtphase sollte eine Pause von mindestens 24 Stunden erfolgen.

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