Nachtarbeit: Ein umfassender Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Nachtarbeit gehört in vielen Branchen zum Arbeitsalltag dazu. Auch wenn viele Arbeitnehmer nicht in der Nachtschicht arbeiten wollen, weil sie besondere Belastungen mit sich bringt, führt manchmal kein Weg an der Nachtarbeit vorbei.
Dieser Artikel gibt einen umfassenden Einblick darüber, wie Nachtarbeit definiert wird, welche gesetzlichen Regelungen gelten und wie Nachtzuschläge sowie deren steuerliche Behandlung aussehen. Darüber hinaus erfahren Arbeitgeber, was tun können, um die Gesundheit ihrer Nachtarbeitnehmer zu gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
- Nachtarbeit: Ein umfassender Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Kurzübersicht der wichtigsten Punkte
- Was versteht man unter Nachtarbeit?
- Rechtliche Rahmenbedingungen von Nachtarbeit
- Welcher Nachtzuschlag steht dem Arbeitnehmer zu?
- Die steuerliche Behandlung der Nachtarbeit
- Strategien für Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden
- Lohnabrechnung selbst erstellen oder in fremde Hände geben?
- FAQ
Kurzübersicht der wichtigsten Punkte
- Unter Nachtarbeit versteht man Arbeitsleistungen von mehr als zwei Stunden, die in der Nachtzeit geleistet werden
- Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von 23 bis 6 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr
- Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche gilt ein generelles Nachtarbeitsverbot
- Die Arbeitszeit muss menschengerecht gestaltet sein und darf im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten (Zeitraum von 4 Wochen bzw. 1 Monat)
- Nachtarbeitnehmer haben vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach alle drei Jahre Anrecht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers
- Nachtarbeiter können sich unter gewissen Umständen auf eigenen Wunsch auf einen Tagesarbeitsplatz versetzen lassen
- Nachtarbeitnehmern steht eine angemessene Zahl bezahlter Urlaubstage oder ein angemessener Zahlungszuschlag zu
- Der Nachtschichtzuschlag beträgt meist zwischen 25 und 30 Prozent des Bruttolohns
- Sonn- und Feiertagszuschläge können mit Nachtzuschlägen kombiniert werden
- Nachtzuschläge bis 25 Prozent sind steuerfrei
- Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sind erst dann fällig, wenn der Grundlohn 50 bzw. 25 Euro übersteigt
Was versteht man unter Nachtarbeit?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird als Nachtarbeit jede Arbeitsleistung bezeichnet, die innerhalb der sogenannten Nachtzeit erbracht wird und mehr als zwei Stunden umfasst. § 2 ArbZG definiert als Nachtzeit den siebenstündigen Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages. Eine Ausnahme besteht bei Bäckereien und Konditoreien: Als Nachtzeit gilt hier die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr.
Ein Arbeitnehmer, der nicht in einer Bäckerei arbeitet und spätestens um 1 Uhr nach Hause geht, leistet somit noch keine Nachtarbeit. In Tarifverträgen können jedoch auch andere Zeitspannen als Nachtzeit definiert werden. Ein Beispiel ist der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), in dem der Zeitraum von 21 bis 6 Uhr als Nachtzeit definiert ist und somit neun statt sieben Stunden beträgt.
Von Nachtarbeitern im Sinne des ArbZG spricht man zudem nur, wenn sie in Wechselschicht mit Nachtarbeit leisten oder an mindestens 48 Tagen pro Kalenderjahr ihre Arbeitsleistung während der jeweiligen Nachtzeit erbringen.
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Rechtliche Rahmenbedingungen von Nachtarbeit
Neben dem § 2 ArbZG befasst sich auch der § 6 des Arbeitszeitgesetzes mit der Nachtarbeit. Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet:
Menschengerechte Gestaltung: Die Tätigkeit und die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitern müssen so gestaltet sein, dass sie den Erkenntnissen der Arbeitswissenschaft entsprechen und menschengerecht sind. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss z. B. Arbeitszeitmodelle berücksichtigen, die die gesundheitlichen Belastungen durch Nachtarbeit verringern und die Dauernachtarbeit möglichst vermeiden.
Höchstarbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit maximal acht Stunden betragen darf. Zwar kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Der Arbeitgeber muss dann jedoch sicherstellen, dass diese zusätzlichen Stunden innerhalb von vier Wochen bzw. eines Kalendermonats ausgeglichen werden. Werden Nachtarbeiter für längere Zeit nicht zur Nachtarbeit beordert, gilt wie bei der Tagarbeit ein Ausgleichszeitraum von 24 Wochen bzw. sechs Monaten. Ein Tarifvertrag kann jedoch auch andere Regelungen bezüglich maximaler Arbeitszeit oder Ausgleichszeitraum beinhalten.
Gesundheitsuntersuchung: Darüber hinaus können sich Nachtarbeitnehmer vor Beginn ihrer Beschäftigung auf Kosten des Arbeitgebers oder kostenlos durch einen Betriebsarzt medizinisch untersuchen lassen. Diese Gesundheitsuntersuchung kann alle drei Jahre erneut durchgeführt werden. Beschäftigte über 50 Jahre haben sogar jedes Jahr Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
Tagesarbeitsplatz: Ein Nachtarbeitnehmer kann sich auch, sofern keine betrieblichen Erfordernisse dagegensprechen, auf einen Tagesarbeitsplatz umsetzen lassen. Allerdings müssen Gefährdungen der Gesundheit durch die Weiterführung der Nachtarbeit bestehen oder Kinder unter 12 Jahren bzw. schwer pflegebedürftige Angehörige im Haushalt des Arbeitnehmers leben, die nicht von einer anderen Person des Haushalts betreut bzw. versorgt werden können. Stehen der Versetzung betriebliche Gründe entgegen, kann der Betriebsrat angehört werden und Vorschläge unterbreiten.
Darüber hinaus müssen Nachtarbeitnehmern den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen wie die übrigen Arbeitnehmer haben. Ihnen steht für die während der Nachtzeit geleistete Arbeit außerdem ein angemessener vergüteter Zeitausgleich oder ein entsprechender Zuschlag auf das Arbeitsentgelt zu. Letztere können auch problemlos miteinander kombiniert werden.
Hinweis: Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche gelten grundsätzlich Nachtarbeitsverbote. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes haben Schwerbehinderte zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Befreiung von Nachtarbeit, die Nachtarbeit muss dennoch behindertengerecht gestaltet sein.
Welcher Nachtzuschlag steht dem Arbeitnehmer zu?
Sofern im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts Anderes geregelt ist, steht einem Mitarbeiter für die Nachtarbeit eine „angemessene“ Schichtzulage zu, um die Belastung zu entschädigen. In der Regel liegt der Nachtschichtzuschlag zwischen 25 und 30 Prozent des Bruttostundenlohns. Wie hoch der Zuschlag konkret ausfällt, hängt von der Arbeitsbelastung und der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab, da es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt.
Handelt es sich um wechselnde Schichtarbeit oder Bereitschaftsdienst, werden meist 25 Prozent Schichtzulage für die Nachtarbeit gezahlt. Bei Dauernachtschichten bekommt der Mitarbeiter meist 30 Prozent Zuschlag. Für besonders schwere Tätigkeiten während der Nachtschicht können sogar Zuschläge von bis zu 40 Prozent angesetzt werden.
Die steuerliche Behandlung der Nachtarbeit
Generell sind Nachtzuschläge bis 25 Prozent von der Lohnsteuer befreit. Dies betrifft typischerweise die Arbeitsstunden zwischen 20 und 6 Uhr. Wenn ein Mitarbeiter vor 0 Uhr mit der Nachtschicht beginnt, erhöht sich der steuerfreie Zuschlag für die Zeit von 0 bis 4 Uhr sogar auf 40 Prozent. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber diese Arbeitszeiten als hochgradig belastend einstuft.
Arbeitet jemand an einem Sonntag bis zum frühen Morgen des Folgetages, erhält er sowohl den Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent als auch den Nachtzuschlag steuerfrei. Bei der Arbeit an Feiertagen können sogar 150 Prozent Feiertagszuschlag plus 40 Prozent Nachtzuschlag (je nach Uhrzeit) steuerfrei zusammenkommen.
Die Befreiung von Steuer- und Sozialversicherungsbeträgen ist jedoch an bestimmte Lohngrenzen gekoppelt. Ab einem Grundlohn von 50 Euro brutto pro Stunde muss der über die 50 Euro hinausgehende Teil des Lohnes versteuert werden. Bei einem Stundenlohn von 60 Euro und einem Zuschlag von 25 Prozent müssen also 2,50 Euro (25 Prozent von 10 Euro) versteuert werden.
Beiträge zur Sozialversicherung werden erst dann fällig, wenn der Grundlohn 25 Euro brutto pro Stunde übersteigt. Für die gesetzliche Unfallversicherung muss der SFN-Zuschlag in der Lohnbuchhaltung grundsätzlich zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Strategien für Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden
Die regelmäßige Ausübung von Nachtarbeit kann erhebliche gesundheitliche Probleme mit sich bringen, da sie den natürlichen Biorhythmus des Menschen stört. Zu den negativen Auswirkungen zählen unter anderem
- Schlafstörungen
- Stress
- Gereiztheit
- Magen-Darm-Erkrankungen
- Diabetes
- Osteoporose
- Rückenbeschwerden
- Herz-Kreislauf-Probleme.
Doch auch psychische Belastungen wie soziale Isolation, Depression oder Burnout dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Deshalb können Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreifen, um ihre Angestellten zu entlasten und deren Gesundheit zu gewährleisten:
- Einhaltung der Pausenzeiten sowie der Ruhezeiten zwischen zwei Nachtschichten
- Ausgiebige Ruhezeiten nach einer Nachtschichtphase von 24 (besser 48) Stunden
- Gewährung zusätzlicher freier bezahlter Tage anstelle von Nachtzuschlägen
- Transparente, gesetzeskonforme und revisionssichere Arbeitszeiterfassung
- (Psychische) Gefährdungsbeurteilung der Nachtarbeitnehmer
- Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Krankheits- oder Burnout-Prävention, Gesundheitstage, Fitnessprogramme und Workshops
Lohnabrechnung selbst erstellen oder in fremde Hände geben?
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FAQ
Was gilt als Nachtarbeit?
Laut Arbeitszeitgesetz gilt jede Arbeitsleistung, die innerhalb der Nachtzeit erbracht wird und mehr als zwei Stunden umfasst, als Nachtarbeit.
In welcher Zeit gibt es Nachtzuschlag?
Den Nachtschichtzuschlag gibt es in der Regel für die geleisteten Arbeitsstunden zwischen 23 und 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien gibt es diesen hingegen zwischen 22 und 5 Uhr.
Wie lange darf man in der Nachtschicht arbeiten?
Die Arbeitszeit darf in der Nachtschicht normalerweise acht Stunden nicht überschreiten. Zwar kann die Arbeitszeit auf zehn Stunden ausgeweitet werden, allerdings müssen die zusätzlich geleisteten Stunden innerhalb von vier Wochen oder einem Monat ausgeglichen werden.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachtzuschlag zu zahlen?
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, einen Nachtzuschlag zu bezahlen. Sie können die Mehrbelastung der Arbeitnehmer auch über eine angemessene Zahl an bezahlten Urlaubstagen ausgleichen. Eine Kombination aus zusätzlich gewährten bezahlten freien Tagen und Nachtzuschlag ist ebenfalls möglich.