Die Wahl des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz. Demnach darf in Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Beschäftigten ein Betriebsrat gewählt werden. Drei dieser beschäftigten Arbeitnehmer müssen als Betriebsräte wählbar sein. Auch wenn das Gesetz die Wahl einer Arbeitnehmervertretung vorsieht, muss die Initiative von den Mitarbeitern ausgehen.
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Die Wahl des Betriebsrates
An der Wahl zum Betriebsrat dürfen sich alle Mitarbeiter beteiligen, die über 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Auch Außendienstmitarbeiter oder in Heimarbeit tätige Beschäftigte nehmen an der Wahl teil. Eine Führungskraft ist nicht wahlberechtigt. Wählbar sind alle Arbeitnehmer oder in Heimarbeit Beschäftigte, die bereits seit sechs Monaten im Betrieb gearbeitet haben. Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Um die Durchführung der Wahl kümmert sich der Wahlvorstand. Dieser muss spätestens acht Wochen vor der Wahl die Mitarbeiter über die Wahl informieren. Sechs Wochen vor der Wahl ist eine Wählerliste zu veröffentlichen. Spätestens sieben Tage vorher sollten die Kandidaten bekannt gegeben werden. Zur Unterstützung der Wahlvorbereitung gibt es effiziente Software, die eine unkomplizierte Organisation der Wahl unterstützt. So lassen sich beispielsweise Wählerlisten erstellen und verwalten. Besonders komfortabel sind Programme, die eine Online-Wahl ermöglichen.
Die Betriebsversammlung
Formvorschriften über eine Einladung zur Betriebsversammlung gibt es nicht. Wichtig ist, dass der Termin rechtzeitig allen Arbeitnehmern bekannt gemacht wird. Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt, diese Zeit muss den Arbeitnehmern vergütet werden. An der Versammlung nehmen alle Arbeitnehmer des Betriebes teil. Neben tarif- und sozialpolitischen Themen werden auf der Betriebsversammlung Fragen der Gleichstellung oder umweltpolitische Themen diskutiert. Der Arbeitgeber erhält Gelegenheit, die Beschäftigten über die personelle und soziale Situation, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie den betrieblichen Umweltschutz zu informieren.
Die Aufgaben des Betriebsrats
Der Betriebsrat vertritt die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber und trägt Sorge, dass Gesetze, Tarifverträge sowie auch Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Arbeitnehmer wenden sich mit ihren Anliegen direkt an die Arbeitnehmervertretung und haben ein Recht auf Unterstützung. Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zählen ebenso zu den Aufgaben wie die Unterstützung Schwerbehinderter und Schutzbedürftiger. Der Betriebsrat hat bei bestimmten Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht. So werden Arbeitszeiten, Pausen oder Urlaub und Belange der Arbeitssicherheit nur mit Beteiligung des Betriebsrats geregelt. Zudem obliegt dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung leistungsbezogener Entgelte und Löhne. Einige Maßnahmen des Arbeitgebers bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dazu zählen beispielsweise Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit oder die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Unterlagen, die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, bereitstellen.