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Unfallversicherung

Beschreibung im Lexikon

Unfallversicherung

Otto von Bismarck führte die Unfallversicherung als weitere Säule des Sozialversicherungssystems ein – nach der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zu den anderen sozialen Absicherungen ist der Arbeitgeber bei der Unfallversicherung für die Begleichung der Beiträge zuständig. Die Versicherung dient als Haftpflichtversicherung für Mitarbeiter, wobei die Pflicht zur Absicherung besteht.

Die Unfallversicherung im Überblick

Das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs definiert als gesetzliche Grundlage die Aufgaben der Pflichtversicherung. Demnach zählen zu den Hauptaufgaben der Sozialversicherung

  • die Verhinderung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren,
  • die Wiederherstellung der Gesundheit im Versicherungsfall und
  • die Entschädigung von Versicherten und Hinterbliebenen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende zu dem versicherten Personenkreis gehören, aber auch

  • Kinder während des Besuchs einer Tageseinrichtung,
  • Schülerinnen und Schüler während des Schulbesuchs,
  • Studierende,
  • in einem Ehrenamt tätige Personen,
  • Personen, die im Interesse der Allgemeinheit arbeiten und
  • häusliche Pflegepersonen

genießen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Welche Personen durch die Unfallversicherung geschützt sind, ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Die Versicherung gilt nicht nur während der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, sondern auch auf den Wegstrecken von und zur Einrichtung oder zum Betrieb.

Bestimmte Personengruppen haben die Möglichkeit, sich für eine freiwillige Absicherung zu entscheiden. So schließen selbstständige Unternehmen, die keine Mitarbeiter beschäftigen, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Versicherung ab. Auch Freiberufler können sich für eine freiwillige Absicherung entscheiden. Ratsam ist die persönliche Vorsorge vor allem zu Beginn der Selbstständigkeit.

Die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fungieren Berufsgenossenschaften und Versicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Beitragsleistung der Unternehmer stellt die Finanzierung sicher. Dabei orientiert sich die Beitragshöhe am Verdienst der versicherten Person und am Grad der Unfallgefahr. Um sicherzustellen, dass Unternehmen mit einem besonders hohen Risiko höhere Beiträge entrichten als Betriebe mit geringem Risiko, wurden bestimmte Gefahrenklassen eingeführt.

Die Versicherungsleistungen

Der Versicherungsfall tritt bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ein. Zwischen dem Unfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der abgesicherten Tätigkeit muss nachweislich ein Zusammenhang bestehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont, dass der Gesundheitsschaden des Versicherten auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muss. Bestimmte Erkrankungen listet die Berufskrankheitenverordnung bereits als Berufskrankheiten auf. Im Einzelfall erkennen die Berufsgenossenschaften andere Beeinträchtigungen an. Im Rahmen der Versicherung besteht ein Anspruch auf eine Heilbehandlung mit anschließender Rehabilitation. Darüber hinaus erhält der Versicherte bei der Wiederaufnahme des Arbeitslebens und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Unterstützung. Im Fall einer Pflegebedürftigkeit übernimmt die Unfallkasse ebenso Leistungen wie bei Tod des Versicherten. Abhängig von der jeweiligen Situation erhalten Versicherte eine Versichertenrente oder Hinterbliebene Witwen- oder Waisenrenten.

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