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Berufsgenossenschaft

Beschreibung im Lexikon

Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaften (BG) erfüllen als Sozialversicherungsträger eine wichtige Funktion: Sie ergreifen vielfältige Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Erkrankungen, die in Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten stehen. Außerdem übernehmen sie die gesetzliche Unfallversicherung. Die Zuständigkeit von Berufsgenossenschaften erstreckt sich dabei auf alle Unternehmen in der Privatwirtschaft. Darüber hinaus ist eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für sämtliche Beschäftigten, die in Agrarbetrieben arbeiten.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft

BGs erbringen im Falle eines beruflich bedingten Unfalls oder einer Berufskrankheit zum Beispiel:

  • Leistungen, um dem Betroffenen eine Wiederteilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen
  • Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren
  • Sterbegeld
  • Unfallrente

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Neun verschiedene Berufsgenossenschaften

Gegenwärtig existieren die folgenden BGs, die gemeinsam im Spitzeninstitut Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung organisiert sind:

  • BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
  • BG Holz und Metall
  • BG Rohstoffe und chemische Industrie
  • Verwaltungsberufsgenossenschaft
  • BG für Transport und Verkehrswirtschaft
  • BG Handel und Warendistribution
  • BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • BG der Bauwirtschaft
  • BG Nahrungsmittel und Gaststätten

Organisation und Mitgliedschaft

Berufsgenossenschaften sind juristisch als Körperschaften des Öffentlichen Rechts organisiert und verwalten sich selbst. Die Unternehmen gehören einer BG in Form von Pflichtmitgliedschaften an. In diesem Rahmen müssen sie Mitgliedsbeiträge erbringen, um die vielfältigen Leistungen der Berufsgenossenschaften zu finanzieren.

Die Erhebung der Beiträge

Grundsätzlich erheben die BGs ihre Beiträge im Umlageverfahren von ihren Mitgliedern. Dies erfolgt rückwirkend, sodass die Unternehmen mit ihren Jahresbeiträgen stets die Kosten des vorangegangenen Kalenderjahres tragen.

Die Höhe der Beiträge ist zum einen von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten und versicherten Personen abhängig. Zum anderen richtet sich der Mitgliedschaftsbeitrag nach der Risikoklasse, zu der ein Betrieb gehört. Je nach Branche fällt die Wahrscheinlichkeit unterschiedlich hoch aus, dass Arbeitnehmer einen beruflich bedingten Unfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Diese Gefahr ist zum Beispiel in Betrieben besonders hoch, die Mitglied in der BG der Bauwirtschaft sind: Dachdecker, Trockenbauer und Straßenbauarbeiter verunglücken relativ häufig und ziehen sich leicht durch ihre Tätigkeit bedingte Erkrankungen zu. Dagegen unterliegen Büroangestellte, die über die Verwaltungsberufsgenossenschaften versichert sind, verhältnismäßig geringen beruflich bedingten Gesundheitsrisiken. Im sogenannten „Gefahrtarif“ sind Unternehmen zusammengefasst, bei denen Arbeitnehmer vergleichbaren Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.

Darüber hinaus fließt die Entgeltsumme in die Berechnung der BG-Beiträge ein. Auf diese Weise berücksichtigt die Berufsgenossenschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe. Unternehmen, die ihren Beschäftigten niedrige Löhne und Gehälter zahlen, müssen dementsprechend auch geringere BG-Beiträge zahlen als andere Betriebe. Darüber hinaus gilt für Kleinbetriebe ein Mindestbeitrag.

Damit die BG die zu entrichtenden Beiträge berechnen kann, müssen die Mitgliedsbetriebe zu Beginn jeden Jahres eine Meldung verschicken. Diese hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  • Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter
  • Die Summe der geleisteten Stunden (für die statistische Auswertung)
  • Die Summe der gezahlten Gehälter beziehungsweise Löhne

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