Mit der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die im Verlauf des Jahres gezahlten Arbeitsentgelte sowie die vereinnahmte Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Die Daten werden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, während der Arbeitnehmer einen Ausdruck erhält.
Aufbau und Inhalte der Lohnsteuerbescheinigung
Die Bescheinigung stellt eine Zusammenfassung aller Entgeltabrechnungen des Jahres dar. Sie enthält zunächst einige grundlegende Daten zum Arbeitnehmer sowie dessen Besteuerung:
- Name
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Steueridentifikationsnummer
- Elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN)
- Lohnsteuerklasse
- Kinderfreibeträge
- Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge für die Lohnsteuer
- Merkmal für die Kirchensteuer
- Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers
- Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde
In der rechts angeordneten, immer demselben Aufbau folgenden Tabelle weist die Lohnsteuerbescheinigung außerdem folgende Daten aus:
- Beschäftigungsdauer (bezogen auf das vergangene Jahr, Maximalzeitraum ist also 01.01. bis 31.12.)
- Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn inklusive Sachbezügen
- Einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gezahlte Kirchensteuer
- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und Arbeitgebers (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Rentenversicherung)
- Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
- Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (soweit zutreffend)
Außerdem werden je nach Fallkonstellation verschiedene Großbuchstaben ausgewiesen. U steht für eine unterbrochene Lohnzahlung von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (z. B. durch Elternzeit). Wurde eine steuerfreie Sammelbeförderung zur Tätigkeitsstätte angeboten, ist ein F einzutragen. Ein M zeigt, dass der Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten in Anspruch genommen hat. Der Großbuchstabe S hingegen wird eingesetzt, wenn der Arbeitgeber einen sonstigen Bezug abgerechnet und dabei bereits erfolgte Lohnzahlungen in früheren Arbeitsverhältnissen des Jahres nicht einbezogen hat.
Tipp:
Lohnsteuerbescheinigung: Form und Fristen
Bis die Lohnsteuerkarte abgeschafft wurde, erfolgte die Lohnsteuerbescheinigung auf deren Rückseite. Der Arbeitnehmer erhielt sie am Jahresende mit den eingetragenen Werten zurück. Sie wurde zuletzt im Jahr 2010 ausgegeben. Seither müssen alle Arbeitgeber (bis auf bestimmte Privathaushalte) eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung anfertigen und dem Arbeitnehmer einen Ausdruck zur Verfügung stellen.
Die Bescheinigung muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres erstellt sein. Außerdem sind die Daten zu übermitteln, wenn ein Arbeitnehmer während des Jahres ausscheidet. Er erhält den Ausdruck im Regelfall mit der letzten Lohnabrechnung.
Hinweis: Der Arbeitnehmer benötigt die Lohnsteuerbescheinigung für die Anfertigung seiner Steuererklärung. Im Gegensatz zur früheren Lohnsteuerklasse muss der Ausdruck aber heute der Erklärung nicht mehr beigefügt werden, da die Finanzverwaltung die Daten ohnehin bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Falsche Daten eingetragen – und jetzt?
Auch wenn die Lohnsteuerbescheinigung meist automatisiert durch die Lohnabrechnungssoftware erstellt wird, kann es zu Fehlern kommen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn nachträglich die Abrechnung eines Arbeitnehmers noch einmal geändert werden muss. In diesem Fall kann eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Seit 2015 besteht zudem die Möglichkeit, eine einzelne Bescheinigung zu stornieren (Stornierungsmitteilung). Allerdings dürfen dadurch keine während des Jahres falsch abgeführten Lohnsteuerbeträge korrigiert werden, da sie die tatsächlich abgeführten Beträge ausweisen muss.
Achtung: Der Arbeitgeber haftet für die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigung. Enthält sie falsche Angaben und entgehen dem Fiskus dadurch Steuern, kann dies einen finanziellen Schaden bedeuten.