Jede Person, die in Deutschland der evangelischen oder der römisch-katholischen Kirche bzw. einer verwandten Glaubensgemeinschaft angehört, muss mit der Kirchensteuer seinen Beitrag zur Gemeinschaft leisten. Die Kirchensteuerpflicht ist an die Steuerpflicht gekoppelt und endet, sobald das Kirchenmitglied kein steuerpflichtiges Einkommen bezieht oder formal aus der Kirche austritt. Die Steuerbeiträge können grundsätzlich von allen kirchlichen Einrichtungen erhoben werden, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben. Als Verein organisierte Kirchen dürfen jedoch keine Steuern einfordern. Die Kirchenlohnsteuer wird vom Arbeitsentgelt abgezogen und von den Finanzämtern der Länder eingezogen. Wie die Beiträge zu den Sozialversicherungen muss der Arbeitgeber die Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten und abführen. Mitglied der Kirche ist, wer als Kind getauft wurde oder später bewusst einer Glaubensgemeinschaft beigetreten ist. Die Steuer ist von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden, da Letztere sich nur durch zivilrechtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren eintreiben lassen. Ausstehende Steuerbeträge kann die Kirche hingegen durch die staatliche Finanzverwaltung vollstrecken. Berechnet wird die Kircheneinkommens- bzw. Kirchenlohnsteuer auf der Grundlage der Einkommens- bzw. Lohnsteuer. Auf der Lohnsteuerkarte vermerkt der Arbeitgeber bei abhängig Beschäftigten die Steuerabgaben und führt diese an das Finanzamt ab. Die Finanzämter leiten die eingezogenen Steuern an die Religionsgemeinschaften weiter und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. In Bayern gilt eine Sonderregelung für alle Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung für ihr Einkommen abgeben müssen. Die Kircheneinkommensteuer wird in diesen Fällen durch die kircheneigenen Kirchensteuerämter festgelegt. Darüber hinaus erheben einige Bundesländer einen Mindestbetrag. Liegt die berechnete Kirchensteuer bei Geringverdienern unterhalb dieser Beitragsgrenze, wird der höhere Mindestbetrag erhoben. Die Kapitalertragssteuer, die auf Einkommen durch Kapitalerträge erhoben wird, unterliegt ebenfalls der Kirchensteuer.
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Erhebung der Kirchensteuerbeiträge
Derzeit liegt der Kirchensteuersatz auf Lohn- bzw. Einkommenssteuer und Kapitalertragssteuer bei 8 % in Baden-Württemberg und in Bayern sowie bei 9 % in allen anderen Bundesländern. In den meisten Bundesländern gilt eine Kappung für Beschäftigte mit hohem Einkommen, die den Steuersatz auf 2,75 bis 4% begrenzt. Die Kappung wird je nach Bundesland entweder vom Finanzamt direkt durchgeführt oder auf Antrag gewährt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte pauschal ab, so wird auch die Kirchensteuer als pauschaler Beitrag berechnet. Der Steuersatz hierfür beträgt je nach Bundesland zwischen 4 und 7 %. Bei der Berechnung der Steuerbeträge wird das Gesamteinkommen eines Haushalts berücksichtigt, wenn das Kirchenmitglied kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Dadurch müssen selbst konfessionslose Beschäftigte für die Kirchensteuerbeiträge ihrer Ehepartner aufkommen. Auch Personen, die eine einkommensteuerpflichtige Altersrente beziehen, müssen ihre Steuerbeiträge zur Kirche leisten. Ausgenommen von der Kirchensteuer sind hingegen arbeitslose Menschen und Rentner, die keine ausreichend hohe Rente erhalten. In einigen Kirchengemeinden haben sie die Möglichkeit, ein freiwilliges Kirchengeld zu leisten. Verwendet wird die Kirchensteuer zur Finanzierung kircheninterner Zwecke, vorwiegend gehören dazu Personalkosten sowie Kirchenbauten und Verwaltung.