Ein Arbeitgeber zahlt nicht nur den Bruttolohn für seinen Mitarbeiter. Viele weitere Kosten kommen noch hinzu. In Summe ergibt sich das Arbeitgeberbrutto, also das, was der Arbeitgeber am Ende tatsächlich bezahlt.
Zum Arbeitgeberbrutto gehören zunächst die direkten Personalkosten, das sind vor allem der Lohn bzw. das Gehalt. Dazu rechnen auch Entlohnungen wie der Zeit- und Akkordlohn sowie der Prämien- und Überstundenlohn. Auch variable Bestandteile wie Boni, Prämien und Sonderzahlungen fallen in diese Kategorie.
Hinzu kommen die indirekten Personalkosten, auch Lohnnebenkosten genannt. Bei diesen handelt es sich zunächst um Kosten, die durch Leistungen entstehen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich, tariflich oder vertraglich verpflichtet ist. Es kann sich aber auch um freiwillige Leistungen handeln.
Zu den indirekten Personalkosten zählen :
Der Lohn oder das Gehalt werden als direkte Personalkosten bezeichnet, während es sich bei den Lohnnebenkosten um indirekte Kosten handelt. Zu diesen zählen alle Ausgaben, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt für den Arbeitnehmer entstehen. Zu unterscheiden sind zwei Arten von Lohnnebenkosten.
Zum einen gibt es die Kosten, die gesetzlich vorgeschrieben und monatlich abzuführen sind. Die Höhe dieser Kosten kann weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer beeinflussen. Eingerechnet werden hier nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, das heißt die Beiträge, die der Arbeitgeber zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung leistet. Hinzu kommen die Entgeltersatzleistungen, zu denen die Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet ist. Hier ist die Rede von dem sogenannten Umlageverfahren.
Deshalb werden bei den Lohnnebenkosten auch die Umlagezahlungen berücksichtigt: Von der Umlage 1 (kurz U1) spricht man bei der Lohnfortzahlung in den ersten 6 Wochen der Erkrankung des Mitarbeiters. Die U2 betrifft die Fortzahlungen des Entgelts im Falle der Mutterschaft. Die U3 regelt die Zahlungen, wenn sich das Unternehmen in der Insolvenz befindet. Durchgeführt wird das Umlageverfahren durch die Krankenkasse, bei denen der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.
Zum anderen gibt es die Lohnnebenkosten, die auf freiwilligen Zusatzleistungen basieren. Hier sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Beiträge zur Berufsgenossenschaft oder zur betrieblichen Altersvorsorge zu nennen. Die Aufwendungen für die Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Mitarbeiters zählen ebenso dazu wie die Reise- und Verpflegungskosten für Dienstreisen.
Ebenfalls zu den Lohnnebenkosten gerechnet werden besondere Zusatzleistungen des Unternehmens an die Mitarbeiter. Dazu rechnen Benefits wie ein Dienstwagen, ein Bürofahrrad, ein Jobticket oder Diensthandy. Stattet der Arbeitgeber den Arbeitsplatz seines Mitarbeiters neu aus oder schafft er neue Arbeitsmaterialien und -geräte für ihn an, dann zählen diese Kosten auch zu den Lohnnebenkosten. Lohnabrechnungs Rechner helfen dem Arbeitgeber, hier den Überblick zu bewahren und, falls es nötig ist, Kosten zu sparen.
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Welcher Mitarbeiter erhält wann wie viel Gehalt ? Nur wer die exakten Zahlen kennt, ist in der Lage, jederzeit seine Personalkosten genau zu kalkulieren. Die perfekte Arbeits- und Planungshilfe ist hier ein Arbeitgeber Gehaltsrechner. Im Arbeitsvertrag vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewöhnlich einen Bruttoarbeitslohn. Im Rahmen der Entgeltabrechnung wird der Brutto- in einen Nettolohn umgerechnet. Bei seiner Berechnung spielen unter anderem Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die Lohnsteuer sowie die Beiträge zur Sozialversicherung eine Rolle.
Ausgehend vom Bruttolohn wird in der Praxis das folgende Schema für die Nettolohnberechnung herangezogen : Bruttoentgelt + Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, Sachbezüge (bzw. Geldwerter Vorteil), Zuschläge und Zulagen, Pauschal versteuerte Lohnbestandteile = Gesamtbrutto. Abgezogen werden noch Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmeranteil gesetzliche Krankenversicherung (sowie Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) um das Nettogehalt zu berechnen.
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Bruttoverdienst(Lohn/Gehalt) + Geldwerte Vorteile bzw. Sachbezüge (z.B. Dienstwagen) + vermögenswirksame Leistungen + Zuschläge und Zulagen + pauschal versteuerte Lohnbestandteile + betriebliche Altersvorsorge |
= Gesamtbrutto - Sozialversicherungsbeträge (KV, PV, RV, AV) - Lohnsteuer - Solidaritätszuschlag - Kirchensteuer |
= Nettoverdienst - Sachbezüge (z.B. Dienstwagen) - vermögenswirksame Leistungen - Vorschüsse + Sozialversicherungszuschüsse + Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten) |
= Auszahlungsbetrag |
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Es gibt gute Gründe, weshalb Arbeitgeber genau wissen müssen, wie hoch die Personalkosten sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Gehälter neu verhandelt oder neue Mitarbeiter eingestellt werden. Dasselbe gilt, wenn sich der Familienstand des Arbeitnehmers ändert.
Doch wie hoch sind Ihre Ausgaben für die Mitarbeiter? Mit einem Gehaltsrechner für Arbeitgeber sind schnell alle Kosten aufgestellt, die Sie zu zahlen haben. Wie sich die einzelnen Ausgaben auf die verschiedenen Posten verteilen, das wird normalerweise prozentual angegeben. Die Ausgaben variieren abhängig von der Gehaltsklasse. Deutlich wird dies vor allem bei den Sozialabgaben, die den größten Teil der Lohnnebenkosten ausmachen. Bei diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge. Der Lohnrechner für Arbeitgeber weist hier die Anteile beider Parteien aus.
Mancher Arbeitgeber zahlt neben den festen Lohnbestandteilen des tariflich vereinbarten Lohns oder Gehalts zusätzlich variable Bezüge wie Provisionen, Boni, Prämien, Sonderzahlungen und Erfolgsbeteiligungen. Auch diese werden im Lohnkostenrechner berücksichtigt. Hinzu kommen die Zulagen. Das sind Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Lohn oder Gehalt aufgrund einer tariflichen Regelung, einer betrieblichen Vereinbarung oder aufgrund eines Einzelarbeitsvertrags gezahlt werden. Dazu zählen beispielsweise die Schichtzulage, Erschwernis- oder Gefahrenzulage.
Darüber hinaus werden die geldwerten Vorteile im Lohnrechner für Arbeitgeber berücksichtigt. Zu den sogenannten Sachleistungen zählt der Firmenwagen, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch für die private Nutzung überlässt. Hinzu kommen ferner die Direktversicherungen, das ist zum Beispiel eine Lebensversicherung, eine Unfall- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Kosten für eine solche Versicherung trägt der Arbeitnehmer allein, ebenso wie die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Zahlungen, die für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter anfallen, leistet der Arbeitgeber ebenfalls freiwillig.
Die Personalkosten werden auch als Personalaufwand bezeichnet. Aus gutem Grund, schließlich umfasst der Begriff jeden Aufwand, der dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung seiner Mitarbeiter entstehen. Somit gehen die Personalkosten weit über den Bruttoarbeitslohn hinaus. Die gesamten Kosten für die Mitarbeiter setzen sich aus vielen verschiedenen Komponenten zusammen:
In der Regel zahlen Sie als Arbeitgeber für einen Beschäftigten etwa das 1,5-fache des Bruttolohns. Es kommen somit 50 Prozent des Bruttoentgelts on top. Dabei entfallen Zahlungen in der Höhe von gut 21 Prozent des Bruttolohns auf die gesetzlich geregelten Lohnnebenkosten. Dazu zählen die Beiträge, die der Arbeitgeber zur Sozialversicherung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung leistet. Einzurechnen sind auch die Umlagen U1 bis U3 sowie die Kosten für die berufsbedingte Aus- und Weiterbildung und viele mehr.
Einige Zusatzaufwendungen liegen jedoch im Ermessen des Arbeitgebers. Gemeint sind freiwillige Sonderzahlungen wie die Gratifikation, die Heiratsbeihilfe oder das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Letzteres ist auch als 13. Monatsgehalt bekannt. Doch hier ist Vorsicht geboten: Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang in Folge eine Sonderzahlung, spricht man davon, dass eine betriebliche Übung entstanden ist. Die Mitarbeiter haben dann einen Anspruch auf diese Leistung erworben. Das kann der Arbeitgeber nur durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt verhindern. Dabei handelt es sich um eine Erklärung, um die die Zahlung ergänzt wird. Diese muss ganz klar und deutlich formuliert sein, sodass der Arbeitnehmer versteht, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Und dass für ihn damit selbst bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht.
Der Begriff Arbeitgeberbrutto ist zwar umgangssprachlich, doch im Personalwesen gängig. Er steht für die Summe aller Lohnkosten, die ein Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter zahlen muss. Kurz und knapp zusammengefasst enthält es:
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer freiwillige soziale Leistungen gewähren. Dabei handelt es sich um Geld- oder Sachleistungen, zu denen er weder gesetzlich noch durch den Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Vor- oder Zuschüsse ebenso wie ein Firmenhandy.
Ein Gehaltsrechner für Arbeitgeber hilft dem Arbeitgeber nicht nur, seine Personalkosten zu berechnen. Er unterstützt vielmehr dabei, sie zu kontrollieren und gezielt zu planen.
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