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Arbeitgeber

Beschreibung im Lexikon

Arbeitgeber

Der Begriff Arbeitgeber beschreibt eine juristische oder eine natürliche Person, die auf der Basis eines Arbeitsvertrags einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Auch eine Personenvereinigung, beispielsweise in Form einer Personengesellschaft, kann ein Arbeitgeber sein. In Hinblick auf das Betriebsverfassungsgericht gilt er als Organ der Betriebsverfassung.

Der Arbeitgeber übt seine Funktion auf der Basis des unterzeichneten Arbeitsvertrags aus. Er ist berechtigt, von seinem Arbeitnehmer die im Vertrag vermerkten Leistungen zu fordern. Dafür stellt er ein vertraglich festgehaltenes Arbeitsentgelt zur Verfügung. Dies ist im § 611 Abs. 1 des BGB festgehalten. Er ist berechtigt, einen Einfluss auf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers auszuüben. Dies gilt für die Zeit, den Ort sowie die erforderlichen Leistungen. Bei der Festlegung muss er sich an den Grundsatz der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 des BGB halten.

Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers

Die Pflichten des Arbeitgebers sind klar definiert. Durch die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer muss er die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Hierbei steht die Lohnzahlungspflicht im Vordergrund. Die Höhe der Entlohnung entspricht der einzelvertraglichen Vereinbarung oder einem vorliegenden Tarifvertrag. Auch der Mindestlohn spielt eine Rolle. Im Rahmen der Lohnzahlungspflicht muss er folgende Beiträge berechnen:

Neben der Berechnung ist er verpflichtet, die Beträge ordnungsgemäß abzuführen. Für den Arbeitnehmer müssen schriftliche Lohnabrechnungen erstellt werden.

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Die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber eine Reihe von gesetzlich festgelegten Pflichten. Zu diesen gehören hauptsächlich:

  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit
  • Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB
  • Gleichbehandlung der Geschlechter
  • Vertragsgemäße Beschäftigung der Arbeitnehmer
  • Schutz von Gesundheit und Leben
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Urlaubsgewährung
  • Fürsorgepflicht

Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. Er kann das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder sich an den Betriebsrat wenden. Auch das Hinzuziehen von Rechtsberatung und -unterstützung ist möglich.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat

In Unternehmen mit Betriebsrat gilt der Arbeitgeber als ein Organ der Betriebsverfassung. Im Rahmen der Kommunikation mit dem Betriebsrat übernimmt eine entscheidungsbefugte Person die Position des Arbeitgebers. Sie muss sachkundig und durch das Unternehmen berechtigt sein, dem Betriebsrat auf Nachfrage Auskünfte zu erteilen und Entscheidungen zu fällen. Geht es um wirtschaftliche Problematiken, gilt der Unternehmer selbst als Ansprechpartner für den Betriebsrat. Dies ist im §§ 106 bis 113 im BetrVG festgehalten.

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