Die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflege- und Unfallversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden die fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems. Nach dem geltenden Paritätsprinzip sind die Beiträge, die sich auf Basis des Arbeitseinkommens berechnen, jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zur tragen. Abweichend von dieser Regelung übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung allein. Die Zahlung des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkassen obliegt dagegen dem Arbeitnehmer.
Verschiedene Träger sind für die einzelnen Sozialversicherungszweige zuständig. So kümmern sich die gesetzlichen Krankenversicherungen um die gesundheitliche Absicherung und die Pflegevorsorge, während die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Landesversicherungsanstalten für die Rentenversicherung verantwortlich zeichnen. Die Berufsgenossenschaften arbeiten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit kümmert sich um die Arbeitslosenversicherung.
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Beiträge in der Sozialversicherung
Jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte muss Beiträge an die Sozialversicherung abführen. Der Arbeitgeber behält die Arbeitnehmerbeiträge direkt bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ein. Zusammen mit seinem Beitragsanteil führt er die Arbeitnehmerbeiträge an die zuständigen Stellen ab. Die jeweiligen Beitragssätze legt der Gesetzgeber jährlich neu fest. Nimmt ein Arbeitnehmer erstmals eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf, erhält er einen Sozialversicherungsausweis mit einer entsprechenden Sozialversicherungsnummer. Der Arbeitgeber benötigt diese Angaben, um die Sozialabgaben korrekt abführen zu können.
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
Nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sind alle Personen, die gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder sich in der Berufsausbildung befinden, sozialversicherungspflichtig. Auch behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, unterliegen ebenso wie Landwirte der Versicherungspflicht. Bestimmte Personen wie Beamte, Richter oder Soldaten und Pensionsempfänger sind von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls versicherungsfrei. Bis zu einer Entgeltgrenze von monatlich 520 Euro zahlen geringfügig Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge. Seit dem 1. Januar 2015 gilt für geringfügig Beschäftigte die Verpflichtung, einen Anteil von 3,6 Prozent des Einkommens in die Rentenversicherung einzuzahlen. Minijobber haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Arbeitgeber übernehmen bei Minijobbern pauschale Abgaben zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 30 Prozent. Lässt sich der Jobber von der Rentenversicherung befreien, gilt eine Abgabepflicht von 15 Prozent. Wer mehrere Jobs gleichzeitig ausführt, muss die Einkommen aus allen Minijobs zusammenrechnen. Bei Überschreiten der 520-Euro-Grenze besteht Sozialversicherungspflicht.
Wichtige Werte im Sozialversicherungssystem
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt eine wichtige Rolle bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge. Bei Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge werden nur Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Gesetzgeber legt diese Grenze auf Basis der Lohnentwicklung des Vorjahres jährlich neu fest. Einkommen, die über der Grenze liegen, bleiben bei der Berechnung ohne Ansatz. Das heißt, der Versicherte muss für diesen Einkommensanteil keine Beiträge entrichten. Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze markiert den Betrag, bis zu der die gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht. Wer mit seinem Einkommen über der Grenze liegt, kann sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und zu einem privaten Krankenversicherer wechseln.