HR-Management und Lohnbuchhaltung

So wirkt sich die Abfindung auf Steuern und SV aus

Arbeitnehmer oder Angestellte, die eine Abfindung erhalten, sind sich häufig unsicher darüber, ob diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Unterschieden werden generell echte und unechte Abfindungen. Daher erfolgt bei der Beitragspflicht auch eine Differenzierung und diese kann unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen zur Folge haben. Der Besteuerung unterliegt die Abfindung jedoch in jedem Fall, wobei diese abgemildert wird.

Die Definition einer Abfindung

Erhält ein Arbeitnehmer eine einmalige außerordentliche Zahlung bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes, so handelt es sich bei dieser Zahlung um eine Abfindung. Eine Abfindung können auch Fremdgeschäftsführer einer GmbH erhalten, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sein können. Dagegen erhalten Handelsvertreter gemäß § 89b HGB keine Abfindung, sondern eine finanzielle Ausgleichszahlung.

Beitragspflicht bei echten Abfindungen

Eine echte Abfindung liegt dann vor, wenn diese wegen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Diese unterliegt dann nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht, wenn sie für den Ausgleich zukünftiger Verdienstmöglichkeiten sorgen soll und für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird.

Bei solch einem Fall ist die Abfindung kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV. Daher fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das Gleiche gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung. Zu einer Erhöhung der Rente oder Rentenanwartschaft kommt es daher nicht. Siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.02.1990, Az.: 12 RK 20/88. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Zahlung nicht dem vergangenen Arbeitsverhältnis zugeordnet werden kann, wenn sie als Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten geleistet wird.

Unechte Abfindungen und Beitragspflicht

Unechte Abfindungen liegen immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einem beendeten Arbeitsverhältnis eine Abfindung zur Abgeltung von arbeitsrechtlich bereits erworbenen Ansprüchen erhält. Das kann die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt aus der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sein, aber sich auch aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ergeben.

Wird eine fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt und wird in diesem Zusammenhang eine Abfindung geleistet, die für die Zeit der Kündigungsfrist fällig wird, so ist diese ebenfalls als unechte Abfindung zu behandeln. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1990, Az. 12 RK 40/89 stellt klar, dass man davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist zur Verfügung gestellt hätte, der Arbeitgeber das aber nicht wollte.

Eine unechte Abfindung – und damit Arbeitsentgelt – liegt auch dann vor, wenn bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis eine Änderungskündigung oder eine einvernehmlich vorgenommene Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen und die Zahlung als Ausgleich für nun schlechtere Arbeitsbedingungen geleistet wird (Siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1999, Az. B 12 KR 6/98; B 12 KR 14/98 R). Der Fall kann etwa bei einer Entgeltherabstufung aufgrund einer Minderung der Arbeitszeit oder im Falle des Wegfalls von Urlaubs- und Weihnachtsgeld eintreten, wenn die Abfindung als Entschädigung dient. Die Abfindung ist dann als Einmalzahlung anzusehen und wird dem letzten Abrechnungszeitraum zuzuordnen sein.

Abfindung und Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Abfindung immer dann als Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV zu werten ist, wenn:

  • nach einer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess eine Zahlung von ausstehendem Arbeitsentgelt geleistet wird
  • die Abfindung aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird (Achtung, hängt vom Einzelfall ab!)
  • eine fristlose Kündigung in eine fristgemäße umgewandelt wird und die Zahlung für die Kündigungsfrist als Arbeitsentgelt geleistet wird
  • eine Änderungskündigung oder einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages und dafür eine Zahlung erfolgte.

In diesen Fällen besteht eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Abfindung und Lohnsteuer

Abfindungszahlungen unterliegen der Lohnsteuer, und zwar vollumfänglich. Wird eine Abfindung gezahlt, so kommt es zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers in hohem Maße. Dadurch ergibt sich für den Steuerpflichtigen ein weitaus höherer Steuertarif als gewöhnlich im Jahr des Zuflusses. Da die Zahlung einer Abfindung ein Ausnahmefall darstellt, ist das steuerrechtlich ungerecht. Der § 34 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG sieht deshalb eine steuerliche Besserstellung vor, die im Allgemeinen Fünftelregelung genannt wird.

Die Fünftelregelung

Die Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG sieht vor, dass man die außerordentlichen Einkünfte, also die Abfindung durch fünf teilt und dieses errechnete Fünftel zu den übrigen Jahreseinkünften hinzurechnet. Dann wird die Steuer errechnet, die sich aus diesem Jahreseinkommen ergibt. Diese errechnete Steuer wird mit der Steuer verglichen, die sich ergeben würde, wenn keine Abfindung gezahlt worden wäre. Durch diesen Vergleich errechnet sich die steuerliche Mehrbelastung, die sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der wirklich erhaltenen Abfindungszahlung erhalten hätte. Anschließend multipliziert man die steuerliche Mehrbelastung mit fünf. Das Ergebnis: die sich aus der Fünftelregelung ergebende günstigere Besteuerung wird auf die gesamte Abfindungszahlung angewendet. Anzumerken ist jedoch, dass bei einem hohen Einkommen und/oder großen Abfindungszahlungen kein oder nur ein minimaler Steuerspareffekt eintritt. Die steuerliche Mehrbelastung ist in diesen Fällen progressionsbedingt sehr hoch.

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Abfindung und Arbeitslosengeld

Wer als Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bekommt, muss eventuell mit Nachteilen beim Arbeitslosengeldanspruch rechnen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt, beispielsweise betriebsbedingt und hat man sich anschließend im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung geeinigt, so kann es passieren, dass die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Voraussetzung ist in so einem Fall die einvernehmliche Beendigung des Prozesses, weil die zu beachtenden Kündigungsfristen damit auch einvernehmlich gekürzt werden. Geregelt in § 158 SGB III. Grundregel ist, dass wenn Kündigungsfristen gegen die Abfindungszahlung verkauft werden, der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeitdauer der verkauften Kündigungsfristen ruht.

Quelle: BMF Schreiben vom 11. Januar 2022

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