HR-Management und Lohnbuchhaltung

8 FAQ: Was sind Sozialversicherungs­beiträge und warum müssen sie gezahlt werden?

Sozialversicherungsbeiträge spielend erklärt

In Deutschland gilt ein umfassendes Sozialversicherungssystem. Werden Mitarbeiter in einem Unternehmen in einem abhängigen – also arbeitsvertraglich geregelten – Verhältnis beschäftigt, so sind Arbeitgeber verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und an die zuständigen Versicherungsträger abzuführen.

Zur Sozialversicherung gehören folgende Zweige:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Beiträge im Umlageverfahren
  • Insolvenzgeldumlage

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Beiträge im Umlageverfahren sowie die Insolvenzgeldumlage werden an die Einzugsstelle der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse überwiesen.

Die Rentenversicherung erhält die gleichnamigen Beiträge. Die Arbeitslosenversicherung ist an die Agentur für Arbeit zu bezahlen. Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen bekommen die Beiträge zur Unfallversicherung.

Beiträge im Umlageverfahren (Absicherung des Arbeitgebers in Krankheits- und Mutterschutzfällen), Beiträge im Insolvenzgeldverfahren (Absicherung bei Insolvenz) und Beiträge zur Unfallversicherung sind generell vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Wovon ist die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge abhängig?

Abhängig vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis und den dazugehörigen Regelungen im Sozialversicherungsrecht werden die übrigen Beiträge gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen oder vom Arbeitgeber allein.

Die Abhängigkeit der Beitragszahlung vom Beschäftigungsverhältnis ist in der Entgelthöhe begründet, denn danach bemessen sich die Beiträge in entsprechenden Prozentsätzen. Das heißt, dass ein gesetzlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigter aktuell ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000 Euro verdienen muss, damit die paritätische Teilung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer greifen kann.

Ein Brutto-Arbeitsentgelt zwischen 2.000 Euro und 520 Euro führt dazu, dass der Arbeitnehmer immer weniger an Beiträgen zu bezahlen hat, je mehr er sich der unteren Grenze annähert. Im Umkehrschluss muss der Arbeitgeber immer mehr Sozialversicherungsbeiträge zahlen, da der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erreicht werden muss.

Bei einem Brutto-Arbeitsentgelt bis 520 Euro wird bei regelmäßiger Beschäftigung von einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen, bei der im Standardfall pauschale Beiträge durch den Arbeitgeber in der Kranken- und Rentenversicherung an die Bundesknappschaft abzuführen ist, und zwar unabhängig davon, wo der Mitarbeiter tatsächlich versichert ist.

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Was bedeuten die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung?

Da die Leistungen der Sozialversicherungen begrenzt sind, sind auch die Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenzen – also die Höhe des Brutto-Arbeitsentgelts, bis zu der die Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden – werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Beitragsbemessungsgrenze für die:

  • Kranken- und Pflegeversicherung (2023: monatlich 4.987,50 Euro) und
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei Letzterer wird ferner unterschieden zwischen den alten und neuen Bundesländern (2023: monatlich 7.300 Euro in den alten Bundesländern und 7.100 Euro in den neuen Bundesländern).

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Müssen Sozialversicherungsbeiträge für alle Mitarbeiter gezahlt werden?

Erhalten Beschäftigte regelmäßig im Monat ein Brutto-Arbeitsentgelt über 5.550 Euro oder im Jahr über 66.600 Euro, so können sie freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

Im letzteren Fall muss der Mitarbeiter vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie die Eigenbeiträge selbst an die Krankenversicherung überweisen. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen nur Renten-, Arbeitslosen-, Unfallversicherung und Beiträge im Umlage- und Insolvenzgeldverfahren abzuführen.

Sozialversicherungsbeiträge – ohne An- und Abmeldung geht nichts

Da mittlerweile alle Sozialversicherungszweige elektronisch verwaltet sind, muss der Arbeitgeber neu eingestellte oder austretende Mitarbeiter an- bzw. abmelden. Nimmt ein Arbeitnehmer beispielsweise erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, erhält er einen Sozialversicherungsausweis mit einer entsprechenden Sozialversicherungsnummer. Mittels diesen Angaben kann der Arbeitgeber die Sozialabgaben korrekt abführen.

Durch die An- und Abmeldevorgänge werden durchgängige Meldeverfahren ausgelöst, über die die Sozialversicherungsbeiträge und die individuellen Brutto-Arbeitsentgelte übermittelt werden, die letztlich die Grundlage für einen eventuellen Leistungsanspruch ergeben.

So sind alle Beschäftigten bestens rundum geschützt.

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