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Sozialver­sicherungs-Rechen­größen­verordnung 2023

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Sozialver­sicherungs-Rechen­größen­verordnung 2023

Die wichtigsten Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 2023 stehen faktisch fest. Hier alle Zahlen und Fakten im Überblick.

Mit der Verordnung werden die relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das kommende Jahr bestimmt, vor allem für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits im September 2022 den Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2023 vorgelegt. Inzwischen ist auch der Regierungsentwurf verabschiedet. Die Verkündung der Verordnung steht noch aus. Mit Änderungen an den vorgeschlagenen Rechengrößen ist jedoch nicht mehr zu rechnen. Die den Rechengrößen zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 lag bei 3,4 %.

Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze für 2023

Für Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, steigt die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze im neuen Jahr auf 66.600 im Jahr und 5.550 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2023 im Jahr 59.050 Euro und im Monat 4.987,50 Euro betragen. Diese Werte gelten auch für die Pflegeversicherung.

Zu beachten ist, dass für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreiten der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 40.500 Euro im Jahr 2002 versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren, ab dem 1. Januar 2023 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.850 Euro gilt.

Arbeitnehmer sind immer dann in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn das Gehalt die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Liegt das Gehalt darüber, können Arbeitnehmer wählen, ob sie freiwillig versicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben wollen oder sich privat versichern. Für Selbstständige und Beamte gilt, dass sich diese immer privat versichern können.

Die Höhe des Gehalts, bis zu dem die Beiträge berechnet werden, legt die Beitragsbemessungsgrenze fest. Wer mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, zahlt deshalb keine höheren Beiträge.

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Beitragssätze für die Sozialversicherung

Den Anteil ihres Einkommens, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen, bestimmt der Beitragssatz. Wie bereits erwähnt, erhöhen sich die Beiträge nach dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr. Für die Krankenversicherung beläuft sich der Beitragssatz auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte. Außerdem werden von den Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge erhoben, deren Höhe sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls teilen. Für die Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,05 %, wobei es zu beachten gilt, dass Kinderlose über 23 Jahren durch den Zuschlag von 0,35 % insgesamt 3,4 % für die Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beläuft sich weiterhin auf 18,6 % und steigt für die Arbeitslosenversicherung auf 2,6 % an.

Zu beachten ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung das Mindesteinkommen. Das darf bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte und Selbstständige nie unterschritten werden. Das fiktive Drittel wurde mit einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt. Im Jahr 2023 beträgt es 1.131,67 Euro.

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Mini- und Midi-Jobs-Verdienstgrenzen

Bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro bis einschließlich September 2022 zahlen Geringverdiener mit einem Minijob in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung. Für einen Midi-Job mit einem monatlichen Gehalt bis einschließlich September 2022 zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro müssen Arbeitgeber den vollen Sozialversicherungsbeitrag zahlen, währenddessen der Arbeitnehmer nur einen verminderten Prozentsatz zahlt.

Die Obergrenze für den Übergangsbereich wird ab 1. Januar 2023 von 1.600 auf 2.000 Euro angehoben.

Bezugsgröße für die Sozialversicherung

Für das Jahr 2022 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung bei 43.142 Euro. Im Jahr 2023 steigt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf 3.395 Euro im Monat (West) und 3.290 Euro im Monat (Ost).

Krankengeldhöchstbetrag

Im Jahr 2023 wird das Höchstregelentgelt pro Kalendertag 166,25 Euro betragen. Das Krankengeld wird sich auf maximal 40 % des Regelentgelts belaufen und damit 116,38 Euro ausmachen.

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