Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Damit er weiß, wie hoch der Steuerbetrag in den individuellen Fällen ist, wird jeder abhängig Beschäftigte einer Lohnsteuerklasse zugewiesen. Diese gibt Aufschluss über die Höhe der steuerlichen Belastung.
Die Lohnsteuerklassen im Überblick
Es lassen sich folgende Lohnsteuerklassen unterscheiden:
Lohnsteuerklasse | Geeignet für |
I |
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II |
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III |
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IV |
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V |
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VI |
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Die Lohnsteuerklasse ist Teil der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber monatlich über das ELStAM-Verfahren von den Finanzbehörden abruft. Die verschiedenen Klassen unterscheiden sich jeweils durch bereits eingerechnete Freibeträge.
Tipp:
Steuerfreibeträge in den Lohnsteuerklassen
Jeder Lohnsteuerklasse wird ein bestimmter Freibetrag zugeordnet. Diese unterscheiden sich folgendermaßen (Stand 2017):
- Steuerklasse I: Jahresfreibetrag 10.347 Euro, Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro, Kinderfreibetrag 8.388 Euro pro Kind
- Steuerklasse II: zusätzlich zu Freibeträgen von I Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1.908 Euro
- Steuerklasse III: doppelt so hoher Grundfreibetrag wie in I, alle anderen Freibeträge wie I
- Steuerklasse IV: vergleichbar mit Lohnsteuerklasse I, Kinderfreibetrag wird halbiert beiden Ehepartnern zugestanden
- Steuerklasse V: kein Grund- und Kinderfreibetrag
- Steuerklasse V: keine Freibeträge
Die Lohnsteuerklasse bei Ehegatten
Ehegatten müssen die Entscheidung treffen, welche Steuerklassenkombination sie wählen möchten. Sofern sie keine abweichende Eingruppierung beantragen, werden beide mit ihrer Heirat der Steuerklasse IV zugewiesen. Diese Steuerklasse ähnelt betragsmäßig der Besteuerung in der Lohnsteuerklasse I, besonders, wenn das Paar kinderlos ist.
Häufig gibt es jedoch die Konstellation, dass ein Ehepartner deutlich weniger verdient als der andere. In diesen Fällen wählen sie die Kombination III/V. Der Besserverdienende wird in die günstigere Lohnsteuerklasse III eingruppiert, während der Geringerverdienende der ungünstigeren Klasse VI zugewiesen wird. Dadurch hat das Ehepaar mehr Nettoentgelt in der Tasche. Da diese Kombination nahezu immer zu Steuernachzahlungen führt, werden Arbeitnehmer mit diesen Steuerklassen gemeinsam pflichtveranlagt und müssen deshalb zukünftig verpflichtend eine Steuererklärung abgeben.
Alternativ hierzu gibt es seit dem Jahr 2010 die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Beim Faktorverfahren ermittelt man auf der Basis von Vergangenheitswerten die genaue Verteilung des Einkommens beider Partner. Anschließend legt der Fiskus einen Faktor fest, der für eine exakte Verteilung der Lohnsteuer auf die Entgelte der Ehepartner sorgt.