Weiterbildung für die Mitarbeiter richtig planen
Zunächst sollte der Bedarf des eigenen Unternehmens ermittelt werden. Fehlen beispielsweise Fachkräfte für bestimmte IT-Bereiche, sodass die technische Weiterwicklung des Unternehmens nicht in Fahrt kommt? Gibt es zu wenig Verkaufstalente mit bestimmten Fremdsprachkenntnissen, um die Expansion in eine neue geografische Region voranzutreiben? An den Bedürfnissen der Organisationsentwicklung orientiert sich die Personalstrategie des Unternehmens.
Geeignet erscheinende Mitarbeiter können dann gezielt auf ihre Laufbahnplanung angesprochen werden. Ein ideales Forum dafür ist das Jahresgespräch, bei dem Angestellte und Vorgesetzte über das vergangene Jahr sprechen und neue Ziele für das kommende Jahr definieren. Manche Angestellten ergreifen auch gerne selbst die Initiative und machen dem Chef im Gespräch Vorschläge zur eigenen Weiterbildung. Äußert z. B. ein Mitarbeiter der Marketingabteilung Interesse an neuen Aufgaben online und in den Sozialen Medien, kann eine Weiterbildung als Online-Marketing-Manager oder Social-Media-Manager für ihn eine gute Wahl sein. Kaufmännische Mitarbeiter wiederum haben die Möglichkeit, sich mit einem nebenberuflichen Studium zum Betriebswirt weiterzuqualifizieren.
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Was Arbeitgeber beachten müssen
Manche Arbeitgeber fürchten, dass der Mitarbeiter nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung kündigt, um in einem anderen Unternehmen eine besser bezahlte Stelle anzunehmen. Daher sollte ihm möglichst schon vor der Fortbildungsmaßnahme eine neue Position mit entsprechendem Entgelt in Aussicht gestellt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme, kann eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden: Reicht der Mitarbeiter kurz nach der Weiterbildung die Kündigung ein, um eine neue Stelle anzutreten, die seinem gerade gestiegenen Marktwert entspricht, kann der Arbeitgeber von ihm die Rückzahlung der Weiterbildungskosten fordern. Schließlich hat der Arbeitgeber dann nichts mehr von seiner Investition in den Mitarbeiter.
Unternehmen können die Kosten für eine betriebliche Weiterbildung nach Richtlinie 19.7 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien steuerlich geltend machen. Dazu müssen die Fortbildung „im überwiegenden betrieblichen Interesse“ des Unternehmens und die Rechnung auf die Adresse des Unternehmens ausgestellt sein.