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Betriebsvereinbarung

Beschreibung im Lexikon

Betriebsvereinbarung

Durch die Betriebsvereinbarung regeln Arbeitgeber und Betriebsrat ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Außerdem legen sie verbindliche Rahmenbedingungen für die Angestellten im Betrieb fest. Die Betriebsvereinbarung entspricht einem Vertrag zwischen diesen beiden Parteien, der ausschließlich für das Unternehmen gültig ist, für den er abgeschlossen wurde. Die schriftliche Abfassung muss für alle Arbeitnehmer sichtbar im Unternehmen ausgelegt werden, damit diese sich über die Vertragspunkte umfassend informieren können. Dies ist erforderlich, da die Vereinbarung sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betrieb und seiner Belegschaft auswirkt. Der Vertrag regelt organisatorische Fragen sowie die Verpflichtungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und beinhaltet weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis direkt betreffen. Dazu gehören unter anderem Vereinbarungen zur Schichtarbeit, zum Urlaubsplan und Akkordsätzen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf den jeweiligen Betrieb bzw. gilt unternehmens- oder konzernweit, wenn eine Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Leitende Angestellte sind gemäß dem Gesetz von Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen.

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Inhalte von Betriebsvereinbarungen

Im Vertrag zwischen Unternehmen und Betriebsrat wird unter anderem geregelt, welche Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat zustehen. Zwingende Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf alle Angelegenheiten, bei denen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung kommen und die Einigungsstelle die Einigung zu erzwingen hat. Dies trifft insbesondere auf soziale Fragen zu und wirtschaftliche Mitbestimmungsrechte, bei denen der Arbeitgeber bei betrieblichen Änderungen einen Sozialplan zu erstellen hat. Alle Fragen, die bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder für die eine gesetzliche und tarifliche Regelung vorliegt, können nicht in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und einem abhängig Beschäftigten kann nur insoweit von der Betriebsvereinbarung abweichen, als dass die jeweiligen Vereinbarungen günstiger sein müssen. Das Günstigkeitsprinzip kommt allerdings nicht bei Abweichungen zur Anwendung, die sich in Tarifverträgen finden. Hier hat der Tarif Vorrang, unabhängig davon, ob die Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger ausfallen oder nicht. Ergänzende Betriebsvereinbarungen können nur Anwendung im Tarifvertrag finden, wenn dieser eine Öffnungsklausel enthält.

Zustandekommen des Vertrags

Eine Betriebsvereinbarung entsteht, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Beschlüsse einigen und diese schriftlich niedergelegt werden. Das gesamte Gremium des Betriebsrats muss seine Zustimmung zu den Beschlüssen geben. Auf der Urkunde geben beide Vertragsparteien mit der jeweiligen Unterschrift ihre Zustimmung zum Dokument. Betriebsvereinbarungen können nicht mündlich abgeschlossen werden, da hierfür die Schriftform gilt. Abweichende Regelungen gelten für Regelungsabreden, die jedoch keine normative Wirkung haben, die also nicht unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Vertragsinhalte durchzuführen. Der Betriebsrat hat kein Recht, sich dabei einzumischen. Er kann aber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Durchführung verlangen. Eine Betriebsvereinbarung gilt als beendet, wenn sie durch einen neuen Vertrag ersetzt wird, eine Kündigung erfolgt, sie befristet war und abgelaufen ist oder durch einen Aufhebungsvertrag endet.

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