Bei den Jubiläumszuwendungen handelt es sich um Sonderzuwendungen, die durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Es kann verschiedene Anlässe für eine Zuwendung geben. Meist liegt ein Dienstjubiläum zugrunde oder der Mitarbeiter erreicht eine bestimmte Anzahl an Jahren der Betriebszugehörigkeit. Die Zuwendung ist eine Gratifikation und muss als diese dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er Steuern auf die Jubiläumszuwendungen zu zahlen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt, da diese als Begünstigung angesehen werden.
Gibt es einen Anspruch auf die Zahlung der Zuwendungen?
Für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer stellt sich häufig die Frage, wie die rechtliche Seite im Rahmen der Jubiläumszuwendungen aussieht. Auch wenn sie von vielen Unternehmen inzwischen ausgezahlt werden, gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch durch den Mitarbeiter an das Unternehmen. Wenn ein Unternehmen Jubiläumszahlungen anbietet, dann wird dies im Tarifvertrag vermerkt oder anderweitig in den vertraglichen Vereinbarungen festgehalten. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Zuwendungen daher seinem Arbeitsvertrag entnehmen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, sich bei den Festlegungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz zu halten, der im Arbeitsrecht verankert ist. Zudem hat er die Möglichkeit, einen Widerruf der Zuwendung durchzuführen. Die möglichen Gründe, die zu einem Widerruf führen können, sind jedoch wiederum im Vertrag zu vermerken.
Die Versteuerung von Sachzuwendungen
Wird zu einem Betriebsjubiläum durch den Arbeitgeber eine Feier ausgerichtet, so können die Zuwendungen sogar ganz von der Steuer befreit sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn alle Vorgaben erfüllt wurden. Das heißt, es müssen alle Zugehörigen des Unternehmens an der Feier teilnehmen dürfen und der Anlass für die Ausrichtung der Feier muss klar erkennbar sein.
Jubiläumszuwendungen müssen nicht zwingend finanzieller Natur sein. Auch Sachzuwendungen werden häufig angeboten, gerade im Rahmen einer Feierlichkeit. Für Geschenke gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter. Liegt der Wert der Geschenke höher, dann muss dieser auf die 110 Euro angerechnet werden. So bleibt ein Teil davon steuerfrei. Für die Zuwendungen ist es möglich, eine pauschale Versteuerung in Anspruch zu nehmen. Übersteigt der Wert 110 Euro, so ist eine pauschale Versteuerung in Höhe von 25 % möglich. Allerdings muss für die Pauschalisierung nachgewiesen werden, dass es sich um eine Jubiläumszuwendung handelt, die im Rahmen eines Betriebsjubiläums überreicht wurde. Wurde sie im Rahmen der Betriebsveranstaltung überreicht, kann geprüft werden, ob die Übergabe auch dann stattgefunden hätte, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht ausgeführt worden wäre.