Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in verschiedenen Arbeitsverhältnissen steht. Je nach Art und Kombination verschiedener Arbeitsverhältnisse sind Besonderheiten bezüglich der Sozialversicherung zu beachten.
Lohnsteuerrechtliche Definition
Grundsätzlich kann eine Mehrfachbeschäftigung aus Sicht der Lohnsteuerberechnung nur bei mehreren Arbeitgebern und nicht beim gleichen Arbeitgeber vorliegen.
Pflichten des Arbeitnehmers in der Hauptbeschäftigung
Eine zusätzliche Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer vertraglichen Pflichten des ersten Arbeitsverhältnisses bzw. seiner Hauptbeschäftigung nicht nachkommen kann. Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt im Falle von mehreren Beschäftigungen.
Lohnsteuer bei Mehrfachbeschäftigung
Im Falle von Mehrfachbeschäftigung wird die anfallende Lohnsteuer in jedem der Dienstverhältnisse zunächst einzeln berechnet. Für Zusatzbeschäftigungen neben der Hauptbeschäftigung wird der Arbeitnehmer in Steuerklasse VI eingeteilt, während in der Hauptbeschäftigung weiterhin die Steuerklasse je nach individuellen Verhältnissen gilt.
Einkommenssteuerveranlagung bei Mehrfachbeschäftigung
Bezieht ein Arbeitnehmer Lohn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Ausnahmen bestehen bei Kombination mit Minijobs bzw. nicht-sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen.
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Beispiele
1)Mehrere Minijobs
Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Oktober 2022 von bisher 450 Euro auf 520 Euro im Monat. Das Arbeitsentgelt mehrerer Minijobs ist zusammenzurechnen und darf monatlich insgesamt 520 Euro nicht übersteigen. Ein Arbeitnehmer kann also nicht in zwei Minijobs jeweils 520 Euro pro Monat verdienen. Ausnahmen bestehen unter anderem bei kurzfristigen Beschäftigungen.
2)Sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und Minijob
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob ausgeübt werden, in dem der Arbeitnehmer bis zu 520 Euro dazuverdienen kann. Das Einkommen aus dem ersten Minijob wird nicht mit dem der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Einkünfte aus jedem weiteren Minijob werden mit den Einkünften aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und besteuert. So gilt für diese Beschäftigungen auch eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
Von der Rentenversicherung können sich Minijobber auf Antrag befreien lassen. In der Arbeitslosenversicherung dagegen bleiben alle Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei.