Der Unterschied zwischen der echten und der unechten Nettolohnvereinbarung
Im Arbeitswesen gibt es die echte Nettolohnvereinbarung sowie die unechte Ausführung. Beides sollte klar unterschieden werden. Zudem ist es wichtig zu kommunizieren, auf welche der beiden Vereinbarungen sich der Arbeitgeber beruft. Wird die echte Nettolohnabsprache eingesetzt, dann bleibt das Netto auch gleich, wenn es Änderungen in den Beiträgen der Sozialversicherung oder bei der Steuer gibt. Das heißt, steigen die Abgaben, wird der Nettolohn davon nicht beeinflusst. Dies gilt allerdings ebenso für den Fall, dass die Abgaben sinken. Anders ist es bei einer unechten Vereinbarung. Hier wird im Vertrag lediglich das Gehalt bestimmt, das bei Vertragsabschluss gilt. Eine Änderung im Rahmen einer steigenden oder sinkenden Abgabelast wird jedoch nicht ausgeschlossen.
Tipp:
Die Abrechnung der Vereinbarung in der Buchhaltung
Um eine rechtlich akzeptierte Abrechnung durchführen zu können, ist es wichtig, erst einmal einen fiktiven Bruttolohn zu errechnen, auf dessen Basis dann der Nettolohn nach den Abzügen das Ergebnis darstellt. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer vom Bruttolohn zahlen. Die Lohnsteuer, die durch den Arbeitgeber übernommen wird, ist ein zusätzlicher Lohn. Dies gilt selbst in dem Fall, wenn die festgesetzte Einkommenssteuer doch höher ist als die errechnete Lohnsteuer. In der Buchhaltung muss der Bruttolohn beim Verbuchen angegeben werden.
Auch bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer wieder ein Steuerschuldner. Das heißt, er kann im Rahmen der jährlichen Steuererklärung durchaus einen Ausgleich erhalten oder muss möglicherweise Steuern nachzahlen. Teilweise ist es möglich, dass es innerbetriebliche Vereinbarungen gibt, die besagen, dass eine Steuererstattung an den Arbeitgeber entrichtet werden muss. Dies ist für die Steuer selbst jedoch nicht relevant.