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Säumniszuschlag

Beschreibung im Lexikon

Säumniszuschlag

Säumniszuschlag ist ein Begriff, der seine Grundlage im deutschen Verwaltungsrecht hat. Es handelt sich um einen zusätzlichen Betrag, der entrichtet werden muss, wenn eine Gebühr, eine Steuer oder ein Beitrag gar nicht oder verspätet gezahlt wurden. Der Zuschlag muss nicht erhoben werden, wenn er unter die Billigkeitsregelung fällt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Erhebung auszusetzen. Anders ist es bei Steuern oder Beiträgen. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich, wird der Säumniszuschlag kraft Gesetzes erhoben. Die Behörde hat an dieser Stelle keine Ermessensfreiheit und kann nicht auf die Forderung verzichten. Das Ziel des Säumniszuschlages ist es, den Bürger dazu anzuhalten, seinen Zahlungsverpflichtungen zeitnah nachzukommen. Zudem wurde die Abgabe angesetzt, um möglicherweise aufkommende Mahnarbeiten decken zu können.

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Die verschiedenen Zuschläge im Verwaltungsrecht

Im deutschen Verwaltungsrecht wird zwischen verschiedenen Säumniszuschlägen unterschieden.

  • Der Säumniszuschlag auf Verwaltungskosten: Kommt es zu einem Verwaltungskostenverfahren und die angefallenen Kosten werden nicht beglichen, wird ein Zuschlag erhoben. Dieser liegt bei 1 v. H. pro angefangenem Monat im Zahlungsverzug. Das Gesetz macht klare Vorgaben. So müssen die Kosten innerhalb eines Monats nach dem benannten Fälligkeitstag beglichen sein. Ist dies nicht der Fall, wird ein Zuschlag berechnet.
  • Der Zuschlag auf Beiträge: Dieser bezieht sich auf die Beiträge, die an die Sozialversicherung entrichtet werden müssen. Zu zahlen sind die Beträge an die Beitragseinzugsstelle, und zwar bis zum angegebenen Zeitpunkt der Fälligkeit. Gewertet wird der Tag, an dem das Geld eingegangen ist. Auch ein Nachweis der Bank über die Zahlung wird nicht akzeptiert. Sowohl der Einzug als auch die Weiterleitung der Zahlungen zu den Trägern werden durch die Krankenkassen vorgenommen. Diese erhebt auch den Säumniszuschlag. Die Berechnung erfolgt je angefangenen Monat. Die Höhe liegt bei 1 % des rückständigen Betrages. Laut gesetzt wird der Betrag auf die nächsten durch 50 teilbaren Beträge abgerundet. Ist eine Beitragszahlung in Höhe von 1.335 Euro fällig und wird diese nicht gezahlt, wird ein Säumniszuschlag nach folgender Berechnungsgrundlage erhoben: 1 Prozent von 1.300 Euro entspricht 13 Euro. Die 13 Euro werden jeden Monat des Verzugs erhoben.
  • Der Säumniszuschlag auf Steuern: Bei einem Zuschlag handelt es sich um steuerliche Nebenleistungen, die erbracht werden müssen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauftag der Fälligkeit eingegangen ist. In diesem Fall wird ein Zuschlag in Höhe von 1 vom Hundert pro Monat berechnet. Der Betrag zur Berechnung wird abgerundet. Es gibt keine Ermessensfreiheit, unabhängig davon, ob den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft oder nicht.

In einem Unternehmen oder in der Selbstständigkeit schützt eine gut geführte Buchhaltung vor Säumniszuschlägen, da keine Fristen verpasst werden.

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