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Wirtschaftsausschuss

Beschreibung im Lexikon

Wirtschaftsausschuss

Laut § 106 des Betriebsverfassungsgesetzes muss ein Unternehmen mit mehr als 100 fest angestellten Mitarbeitern einen Wirtschaftsausschuss bilden. Gleichzeitig stellt diese Zahl als Bedingung eine Untergrenze dar, ab der erst ein solches Gremium gebildet werden darf. Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, den Wirtschaftsausschuss regelmäßig über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren. Die Mitglieder des Ausschusses wiederum sind dazu verpflichtet, diese Informationen an den Betriebsrat weiterzuleiten. Mit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nehmen die Arbeitnehmer ihr Recht auf Mitbestimmung wahr, wenn es zu gravierenden Veränderungen im Betrieb kommt.

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Welche Themen behandelt der Wirtschaftsausschuss?

Mitarbeiter eines Unternehmens, vertreten durch den Betriebsrat, haben ein Interesse am Erhalt ihres Arbeitsplatzes und der Arbeitsqualität. Der Wirtschaftsausschuss ergänzt die Interessenvertretung des Betriebsrates um ein Organ, das sich direkt mit der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens beschäftigt. Allgemeine arbeitsrechtliche Fragestellungen gehören daher nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser Einrichtung. Der Themenkreis eines Wirtschaftsausschusses konzentriert sich auf folgende Sachverhalte:

  • Wirtschaftliche Lage des Unternehmens: Gewinn- oder Verlustsituation, eventuelle Probleme auf dem Absatzmarkt
  • Auslastung der Produktion: mögliche Über- und Unterkapazitäten, Auswirkungen für den Verkauf eigener Erzeugnisse
  • Rationalisierung: Durch Investition in automatisierte Prozesse entstehen möglicherweise personelle Überkapazitäten
  • Neue Produktionsmethoden oder Arbeitsweisen
  • Fragen des Umweltschutzes: Werden Umweltschutzauflagen eingehalten oder sind neue Vorkehrungen zu treffen?
  • Stilllegung oder Teilstilllegung eines Betriebs oder Verlegungen von Betriebsstätten
  • Geplante Fusionen mit anderen Unternehmen oder mögliche Übernahme des eigenen Betriebs durch ein anderes Unternehmen
  • Änderungen in der Organisation des Betriebs oder Änderung des Geschäftsmodells

Alle Angelegenheiten, die Einfluss auf die Interessen der Mitarbeiter nehmen könnten, gehören zu den Themen des Wirtschaftsausschusses. Dazu zählen unter anderem gesetzliche Rahmenbedingungen in den Bereichen Steuern oder für bestimmte Branchen.

Zuordnung des Wirtschaftsausschusses im Betrieb

Das Gremium ist ein Organ, das als Interessenvertretung der Mitarbeiter dem Betriebsrat zugeordnet ist. Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Der Betriebsrat selbst unterliegt allerdings einer Verschwiegenheitsklausel, was betriebsinterne Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse betrifft.

Funktion eines Wirtschaftsausschusses

Neben den Verpflichtungen seitens des Arbeitgebers, über bestimmte Sachlagen umfassend zu informieren, hat das Gremium eine beratende Funktion. Als Instanz, die auf Augenhöhe mit der Geschäftsleitung korrespondiert, übernimmt der Wirtschaftsausschuss die Rolle als Vermittler zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Belegschaft. Damit einher geht das Recht, Informationen von der Geschäftsführung in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu erhalten. Die Mitglieder dieses Organs sind nicht verpflichtet, sich durch unverständliche Bilanzen durchzuarbeiten, sondern haben Anspruch auf allgemein verständliche Informationen.

Zusammensetzung des Gremiums

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass sich die Mitglieder des Ausschusses mindestens einmal monatlich zusammenfinden, unter der Teilnahme des Unternehmers. Unter den Mitgliedern muss sich mindestens ein Vertreter des Betriebsrates befinden. Der Betriebsrat ist zudem die Instanz, die festlegt, wer zum Wirtschaftsausschuss gehört. Dazu kann er auch Mitglieder benennen, die nicht dem Betriebsrat angehören.

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