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Betriebsstätte

Beschreibung im Lexikon

Betriebsstätte

Kurz gesagt lässt sich eine Betriebsstätte als feste Einrichtung oder Anlage definieren, die dem Betrieb eines Unternehmens dient. Nach § 12 Abs. 1 der Abgabenordnung umfasst dies die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigstellen und andere Niederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Steinbrüche, Bergwerke und mehr.

Allgemein unterliegen alle Betriebsstätten im Inland der Gewerbesteuerpflicht. Weiterhin unterliegt der Arbeitgeber den Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerverfahren, d. h. für jeden im Inland angestellten Mitarbeiter muss Lohnsteuer gezahlt werden.

Unterhält eine Firma mehrere Betriebsstätten im Inland, muss der Gewerbeertrag zerlegt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass jede Gemeinde, in der das Unternehmen eine Niederlassung unterhält, einen Teil der Gewerbesteuer bekommt. Als Grundlage für die Zerlegung dient das Verhältnis der Lohnsummen.

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Besteuerung von Betriebsstätten in verschiedenen Ländern

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass international aktive Unternehmen in verschiedenen Ländern mehrfach besteuert werden. Allerdings hat jedes Land das Recht, ein Unternehmen zu besteuern, das in diesem Land eine Betriebsstätte unterhält. Es kann jedoch nur die Gewinne besteuern, die das Unternehmen in diesem Land erzielt hat. Verkauft ein Unternehmen beispielsweise Waren aus der Produktionsstätte im Inland und zusätzlich Waren aus einer Produktionsstätte im Ausland, können die Gewinne aus den im Ausland produzierten Waren nicht besteuert werden, da sie nichts mit der Betriebsstätte vor Ort zu tun haben.

Steuerpflicht gilt ab sechs Monaten

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt, sobald eine Betriebsstätte sechs Monate lang am gleichen Ort besteht. Dies betrifft nicht nur feste Gebäude, sondern beispielsweise auch umfangreiche Bauprojekte und Montagen. Dauert der Bau einer großen Wohnanlage in einer Gemeinde länger als sechs Monate, ist das Bauunternehmen verpflichtet, Gewerbesteuer an die Gemeinde zu zahlen.

Bei der Lohnsteuer ist zu beachten, dass die Betriebsstätte der Ort ist, an dem der maßgebende Arbeitslohn für die Lohnabrechnung und den Lohnsteuerabzug ermittelt wird. Arbeitet beispielsweise die IT-Abteilung in einem eigenen Gebäude, doch die Lohnabrechnung erfolgt im Hauptgebäude in der Nachbarstadt, ist der Hauptsitz maßgeblich als Betriebsstätte. Erstellt eine Niederlassung in einer anderen Stadt ihre eigenen Lohnabrechnungen, ist diese Zweigstelle Betriebstätte im lohnsteuerrechtlichen Sinn und muss die Lohnsteuer ans zuständige Finanzamt vor Ort abführen.

Versicherungen für Betriebsstätten

Die korrekte Versicherung der Betriebsstätte ist Teil des Risikomanagements. Jeder Unternehmer muss darauf achten, dass die eigenen Betriebe korrekt versichert sind. Dies umfasst die Unfallversicherung für die Mitarbeiter, die Betriebshaftpflichtversicherung und die Inventarversicherung. Je nach Branche können eine Reihe zusätzlicher Versicherungen abgeschlossen werden, mit denen sich der Unternehmer vor Produktionsausfällen und den damit verbundenen Verdienstausfällen schützt.

Wichtig sind auch der Schutz der EDV-Anlagen vor unbefugten Zugriffen und der damit verbundene Datenschutz. Jede Betriebsstätte mit mindestens zehn Mitarbeitern muss heute einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

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