Ein Doppelbesteuerungsabkommen wird zwischen zwei Staaten geschlossen, um zu vermeiden, dass Einkünfte oder Vermögen von natürlichen oder juristischen Personen doppelt besteuert werden. Deutschland hat mit über 70 Staaten weltweit Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Generell wird bei Doppelbesteuerungsabkommen zwischen vier steuerrechtlichen Prinzipien unterschieden:
- Quellenlandprinzip (das Einkommen wird in dem Land versteuert, in dem es generiert wurde)
- Wohnsitzprinzip (das gesamte Einkommen wird in dem Land versteuert, in dem der Steuerpflichtige unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft seinen Wohnsitz hat)
- Territorialprinzip (nur die im jeweiligen Land angefallenen Erträge werden auch dort besteuert)
- Welteinkommensprinzip (Besteuerung des weltweit erzielten Einkommens im Land des Wohnsitzes)
In Deutschland gelten allgemein das Wohnsitzprinzip und das Welteinkommensprinzip. Dies bedeutet: Wer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ganz gleich, wo das Geld verdient wird. So werden die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn in Deutschland gezahlt und die Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge aus ausländischen Anlagen.
Dabei sind Ausnahmen möglich: Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen kann die Freistellungsmethode angewendet werden, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer die Einkommensteuer in dem Land, in dem sie verdient wird. Eine Alternative ist die Anrechnungsmethode: Dabei wird die ausländische Steuer auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet. Für Arbeitnehmer bedeutet dies beispielsweise, dass zunächst die ausländische Finanzbehörde ihre Lohnsteuer berechnet. Um diese Summe wird die anschließend in Deutschland zu zahlende Lohnsteuer reduziert.
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Doppelbesteuerungsabkommen mit Nachbarstaaten
Mit direkten Nachbarstaaten hat Deutschland bestimmte Grenzgängerregelungen abgeschlossen. Deutsche, die in Österreich oder Frankreich tätig sind, müssen ihre Einkünfte grundsätzlich in Deutschland versteuern. Ausnahmen gelten nur für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Für Grenzgänger in der Schweiz gilt, dass die Schweiz eine Lohnsteuer von 4,5 % erhebt, die dort entrichtet werden muss. Diese Lohnsteuer wird nach der Anrechnungsmethode auf die in Deutschland zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst müssen ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
Die Besteuerung von Kapitalerträgen
Viele Menschen legen ihr Geld heute im Ausland an. Seit 2009 gilt hier, dass das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zugewiesen wird. Doppelbesteuerungsabkommen regeln individuell, in welchem Umfang der Quellenstaat Steuern erheben kann. Ausländische Kapitaleinkünfte können z. B. Erträge aus ausländischen Fonds und Aktien sein. Darf der Quellenstaat Steuern auf diese Einkünfte erheben, werden diese nach der Anrechnungsmethode von den in Deutschland fälligen Kapitalertragssteuern abgezogen.
Daneben regeln die individuellen Doppelbesteuerungsabkommen viele weitere steuerrechtliche Aspekte, z. B. die Besteuerung von Alterseinkünften, wenn deutsche Staatsbürger ein anderes Land als Altersruhesitz wählen, und die Besteuerung von Unternehmensgewinnen bei international tätigen Unternehmen.