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Zweckgesellschaft

Beschreibung im Lexikon

Zweckgesellschaft

Für bestimmte unternehmerische Zwecke, wie etwa im Rahmen einer strukturierten Finanzierung, lassen sich Zweckgesellschaften gründen. Bei einer Zweckgesellschaft handelt es sich um eine juristische Person, die für dieses bestimmte Ziel gegründet und anschließend wieder aufgelöst wird. In der Praxis gebräuchlich sind außerdem die Bezeichnungen Special Purpose Vehicle und Special Purpose Entity. Bei einer strukturierten Finanzierung soll die eingesetzte Zweckgesellschaft verhindern, dass die Gläubiger auf die Vermögenswerte des Investors zugreifen können. Somit wird der Schuldner bei Zahlungsschwierigkeiten vor Zugriffsrechten geschützt und von der Zweckgesellschaft abgeschirmt. Sie kann außerdem dem Zweck dienen, bestimmte Vermögensgegenstände aus der Bilanz auszulagern. In dieser Zweckerfüllung liegt die Kritik an der Zweckgesellschaft: Unternehmen können sie dazu verwenden, um riskante Positionen aus der Bilanz zu nehmen und damit Unternehmenskrisen zu verschleiern.

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Welche Arten von Zweckgesellschaften gibt es?

Die Zweckgesellschaften sind eigenständige Rechtssubjekte, die in eigenem Namen handeln und juristisch belangt werden können. Im deutschen Gesellschaftsrecht findet sich für diese speziellen Gesellschaften keine gesonderte Definition. Häufig wird sie in der Form einer GmbH bzw. in einer ähnlichen im jeweiligen Staat üblichen Rechtsform eingesetzt. Ein Praxisbeispiel für die Art einer Zweckgesellschaft sind Projektfinanzierungen, etwa wenn Firmen den Bau einer neuen Lagerhalle planen oder technische Innovationen umsetzen wollen. Mit der Gründung einer Zweckgesellschaft hat das Unternehmen die Möglichkeit, die mit dem Projekt verbundenen Risiken einzugrenzen. Im Baugewerbe angesiedelt ist außerdem die Arbeitsgemeinschaft (Arge), die zur Realisierung von Großprojekten gegründet wird und jedem Partner gewisse Teilleistungen zuordnet. Auch Leasing-Objektgesellschaften können als Zweckgesellschaft eingesetzt, hierbei geht es um die Errichtung oder der Erwerb sowie die Finanzierung und das Leasing von Immobilien. Der Geschäftszweck der Gesellschaft ist diese einzelne Transaktion, auf die das unternehmerische Risiko eingeschränkt wird. Zweckgesellschaften für Finanzierungszwecke werden in der Regel in Ländern gegründet, die aufgrund ihrer Gesetzgebung steuerliche Vorteile bieten.

In welchen Fällen besteht eine Pflicht zur Konsolidierung?

Wenn eine Zweckgesellschaft in einer engen wirtschaftlichen Beziehung zum Mutterunternehmen steht, so muss sie in die Konsolidierung mit einbezogen werden. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem der Chancen-Risiken-Ansatz, der in § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB geregelt ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, d. h. wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Chancen und Risiken bei wirtschaftlicher Betrachtung trägt, ergibt sich die Pflicht zur Konsolidierung. Chancen können sich beispielsweise durch Gewinnansprüche, Zufluss von Gebühren und Anteile am Liquidationserfolg ergeben. Risiken bestehen, wenn der Initiator der Zweckgesellschaft Refinanzierungs- oder Liquiditätsausstattungszusagen getroffen hat und bei fehlenden Mitteln das Risiko auf ihn übertragen wird.

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