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Handelsgesetzbuch

Beschreibung im Lexikon

Handelsgesetzbuch

Das Handelsrecht in Deutschland basiert auf dem Handelsgesetzbuch, das die Rechtsgestaltungen unter Kaufleuten regelt. In § 1 wird zunächst die Kaufmannseigenschaft definiert. Ist mindestens einer der beteiligten Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, findet das Handelsrecht Anwendung. Für Nichtkaufleute gelten ausschließlich die Vorgaben des BGB. Das Handelsgesetzbuch regelt zunächst die privatrechtlichen Normen, nämlich die Rechtsbeziehungen von Kaufleuten. Darüber hinaus finden sich im Handelsrecht öffentlich-rechtliche Normen wie die Grundlagen der Buchführungspflicht, Regelungen zu verschiedenen Gesellschaftsformen oder die Vorgaben für Kapitalgesellschaften zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen. Das Handelsgesetzbuch besteht aus fünf Büchern.

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Die Bücher des Handelsgesetzbuchs

Das Erste Buch des HGB definiert die handelnden Subjekte im Handelsrecht. Neben der Definition von Kaufmannseigenschaften sind hier unter anderem Regelungen zum Handelsregister, Prokura und Handlungsvollmacht sowie Bußgeldvorschriften enthalten. Das Zweite Buch behandelt Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und stille Gesellschaften. Vorschriften für die Führung der Handelsbücher, Rechnungslegung und Grundlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses befinden sich im Dritten Buch. Das Vierte Buch beinhaltet allgemeine und konkrete Vorgaben zu Handelsgeschäften. Im Fünften und letzten Buch befinden sich Vorschriften über den Seehandel.

Die Geschichte des Handelsgesetzbuchs

Die Gesetzestexte gehen zurück auf städtische Rechte bekannter deutscher Handelsmetropolen, zu denen im Besonderen die Hansestädte zählen. Nach diesen Vorlagen trat zunächst das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch wurde im Jahr 1897 das HGB verabschiedet und trat zum 1. Januar 1900 in Kraft. Seitdem hat es verschiedene Änderungen gegeben. So wurde das Gesellschafts- und Firmenrecht im Jahr 1998 neu geregelt. Im Jahr 2009 gab es mit dem Bilanzierungsmodernisierungsgesetz grundlegende Änderungen im Handelsbilanzrecht.

Der Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch

Der Kaufmannsbegriff nach dem HGB gliedert sich in verschiedene Arten:

  • Istkaufmann
  • Kannkaufmann
  • Formkaufmann
  • Kaufmann kraft Eintragung
  • Scheinkaufmann

Der Istkaufmann betreibt ein Handelsgewerbe, wobei die ausgeübte Tätigkeit ein Gewerbe darstellen muss. Freiberufler zählen nicht zu den Istkaufleuten. Ein Kannkaufmann ist vom Grundsatz her kein Kaufmann, kann aber durch die Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kleingewerbetreibende oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Ein Formkaufmann ist ein Kaufmann, der aufgrund seiner Rechtsform zu den Kaufleuten zählt. Dabei handelt es sich unter anderem um Aktiengesellschaften, eine GmbH oder eine OHG oder KG. Ein Kaufmann kraft Eintragung ist ein Gewerbetreibender, der mit seinem Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, aber kein Handelsgewerbe betreibt. Ein Scheinkaufmann tritt seinen Partnern gegenüber als Kaufmann auf, erfüllt jedoch nicht die Kaufmannseigenschaften nach dem Handelsgesetzbuch. Oftmals werden Scheinkaufleute auch als Nichtkaufleute bezeichnet.

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