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Studenten und Schüler beschäftigen: Was Sie beachten müssen

Studenten und Schüler beschäftigen: Was Sie beachten müssen

Der Zehntklässler als Ferienjobber, die angehende Germanistin als Werkstudentin: Schüler und Studenten zu beschäftigen lohnt sich für Arbeitgeber – wenn sie einige wichtige Grundsätze beachten.

Vorteil: minimale Lohnnebenkosten

Sie bringen frischen Wind ins Unternehmen – und das zu unschlagbar attraktiven Konditionen. Denn Schüler und Studenten können Sie zu minimalen Lohnnebenkosten beschäftigen, wenn Sie es richtig anstellen: Entweder darf der junge Kollege nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen – ein so genannter Minijob – oder seine Tätigkeit ist als kurzfristige Beschäftigung von vorneherein auf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Variante zwei, die kurzfristige Beschäftigung, ist versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wer dagegen einen Minijobber beschäftigt, spart sich Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, unterliegt aber der Rentenversicherungspflicht.

Schüler: besonders geschützt

Mit Schülern als Ferienjobbern Personalengpässe in der Urlaubszeit abzufedern, ist also eine kluge Idee. Wie die Youngster eingesetzt werden dürfen, definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es gestattet die Beschäftigung von Schülern, die jünger sind als 18 Jahre, nur in engen Grenzen. Zwischen 13 und 15 Jahren darf ein Schüler beispielsweise nur leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben. Prospekte auszutragen oder Nachhilfe zu geben ist in diesem Alter also in Ordnung, vieles andere nicht.

Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen – immer die Erlaubnis der Eltern vorausgesetzt – in den Schulferien maximal vier Wochen lang beschäftigt werden. Doch auch hier stellt der Gesetzgeber besondere Bedingungen: Arbeit am Wochenende und in der Nacht sowie Überstunden sind tabu, ebenso schwere und gefährliche Tätigkeiten. Grundsätzlich gilt: Je älter der Schüler, desto mehr ist möglich. Beispielsweise darf ab 16 Jahren bis 22 Uhr in Gaststätten gearbeitet werden.

Studenten: die Arbeitszeit zählt

Studenten hingegen können Sie deutlich freier einsetzen. Wer sich einen Jungakademiker als Unterstützung holen will, ist mit einer Anstellung als Werkstudent gut beraten. Dann fällt keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an – wenn, und das ist wichtig, die Arbeit für den Studenten nachweislich Nebensache ist, der Schwerpunkt also auf dem Studium liegt. In der Praxis bedeutet das: Der Student darf nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Fallstricke: darauf sollten Sie achten

Diese 20-Stunden-Grenze kann in Einzelfällen überschritten werden, etwa in den Semesterferien oder in einem kurzfristigen, also auf drei Monate begrenzten Arbeitsverhältnis. Allerdings darf ein Student im Laufe eines Beschäftigungsjahres nicht mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeiten, sonst beginnt die Versicherungspflicht. Zudem sollten Sie sich genau ansehen, was und wo Ihr junger Kollege studiert, denn nicht jeder läuft als „ordentlich Studierender” – wer beispielsweise Gasthörer ist oder sich lediglich weiterbildet, fällt nicht darunter und darf nicht als Werkstudent beschäftigt werden. Lassen Sie sich daher die Immatrikulationsbescheinigung und idealerweise auch eine Erklärung geben, dass keine andere Beschäftigung parallel ausgeübt wird.

Praktika: Pflicht oder nicht?

Viele Studenten müssen, fast alle wollen in Praktika Berufserfahrung sammeln. Wie attraktiv die Beschäftigung eines Praktikanten für Sie ist, hängt auch von der Art des Praktikums an. Ist es in der Prüfungsordnung vorgesehen (und der Bewerber eingeschrieben), handelt es sich um ein Zwischenpraktikum und ist damit von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung freigestellt. Anders ist das bei einem freiwilligen Praktikum. Die beste Lösung in diesem Fall: Begrenzen Sie es auf drei Monate beziehungsweise 70 Kalendertage, denn dann läuft das Praktikum als kurzfristige Beschäftigung.

Mindestlohn: auch für Nachwuchskräfte

Bei Praktikanten gilt: Wenn sie länger als drei Monate in Ihrem Unternehmen bleiben und das Praktikum für sie nicht Pflicht ist, müssen Sie Mindestlohn zahlen. Er steht übrigens auch Werkstudenten und Minijobbern zu, die älter sind als 18 Jahre.