Mitarbeiter bezahlen

Was Sie zu Mutterschutz, FlexiRente und Entgelttransparenz jetzt wissen müssen

Frau arbeitet am Laptop

Beschäftigen Sie (Vor-)Ruheständler, werdende Mütter oder Leiharbeiter? Dann sind die neuesten Gesetzesänderungen für Sie von besonderer Bedeutung. Außerdem dürfen Frauen künftig die gleiche Entlohnung fordern wie ihre männlichen Kollegen. Doch damit nicht genug: Auch zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zur richtigen Versteuerung von Dienstwagen und zur Erstattung von Umzugskosten gibt es aktuelle Änderungen. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick!

FlexiRente: (Vor-)Ruheständler länger binden

Eine der wichtigsten Gesetzesänderung betrifft die Beschäftigung von Vollrentnern und Vorruheständlern. Mit der so genannten FlexiRente soll älteren Mitarbeitern das Weiterarbeiten über die Pensionierungsgrenze hinweg schmackhafter gemacht werden. Auch Unternehmen sollen profitieren. Bereits seit Anfang des Jahres ist daher der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für Vollrentner entfallen. Auf der anderen Seite sind Pensionäre vor Erreichen der Regelaltersgrenze wieder rentenversicherungspflichtig. Damit lohnt sich eine Weiterbeschäftigung für sie doppelt: Sie verdienen etwas hinzu, was sich – anders als früher – auch noch rentensteigernd auswirkt. Ab 1. Juli ändern sich zudem die Hinzuverdienstgrenzen für Ruheständler vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Die aktuellen Höchstwerte, weitere Tipps und ein Rechenbeispiel zur FlexiRente finden Sie im neuen E-Book „Lohnbuchhaltung: Diese Gesetzesänderungen gelten ab 1. Juli 2017!“.

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Änderungen zum 1.7.2017

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Der Mutterschutz wird ausgeweitet

Der Mutterschutz ist in Unternehmen ein wichtiges Thema. Künftig wird er noch ausgeweitet. Das reguläre Beschäftigungsverbot gilt damit auch für alle Totgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche, unabhängig vom Gewicht des Fötus. Zudem verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen.

Ab Januar 2018 haben auch arbeitnehmerähnliche Personen sowie Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschutz. Zudem wird das Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit neu geregelt. Um einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft vorzubeugen, sind Arbeitgeber künftig gesetzlich angehalten, den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin entsprechend zu gestalten oder die Fachkraft zu versetzen. Wie Sie das in der Praxis umsetzen, ist ebenfalls Thema unseres E-Books.

Entgelttransparenzgesetz: Gleicher Lohn für alle

Auch das Entgelttransparenzgesetz zielt insbesondere auf das weibliche Personal in Ihrem Unternehmen. Um einer Ungleichbehandlung vorzubeugen, müssen Sie ihm nämlich künftig Auskunft darüber geben, was die männlichen Kollegen in einer vergleichbaren Position verdienen – und das Gehalt gegebenenfalls anpassen. Wie Sie die Entgeltgleichheit nachweisen, was Sie dabei beachten müssen und wer erster Ansprechpartner ist, das lesen Sie in unserem e-Book.

Entgeltfortzahlung gilt nicht in jedem Krankheitsfall

Neben dem Thema Gehalt ist es vor allem die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Personalverantwortliche, aber auch Rechtsabteilungen immer wieder beschäftigt. Zwar als selbstverständlich vorausgesetzt, gilt sie jedoch nicht unter allen Umständen. Sonderregelungen gibt es beispielsweise für Mitarbeiter in Elternzeit oder bei selbstverschuldeten Unfällen. Zudem erfolgt die Entgeltfortzahlung maximal für sechs Wochen. Und wenn der Arbeitnehmer wegen der gleichen Krankheit erneut ausfällt? Die Antwort auf diese und weitere strittige Fragen beantwortet das neue E-Book zu den unterjährigen Gesetzesänderungen.

Übrigens: Auch die richtige Versteuerung von Dienstwagen ist häufig Anlass für Streitigkeiten oder gar Strafzahlungen. Erst kürzlich hat sich auch der Bundesgerichtshof noch einmal dazu geäußert. Demnach wirken sich – bei Anwendung der 1-Prozent-Regelungen – ab sofort auch Versicherungsbeträge und Werkstattrechnungen für den Arbeitnehmer steuermindernd aus.

Leiharbeiter: Sind Sie auf der sicheren Seite?

Schon im April ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Haben Sie die bestehenden Verträge mit Ihren Leiharbeitern schon überprüft? Wenn nicht, wird es höchste Zeit. Überschreiten Sie nämlich die neue zulässige Beschäftigungsdauer von maximal 18 Monaten, kommt automatisch ein Arbeitsvertrag mit Ihnen zustande. Zudem drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Auch dazu finden Sie nützliche Informationen im E-Book „Lohnbuchhaltung: Diese Gesetzesänderungen gelten ab 1. Juli 2017!“. Hier können Sie ebenso die neuen Beträge für die steuerfreie Erstattung der Umzugskosten nachlesen.