Gut zu wissen: Umsatzgrenze für Buchführungspflicht ab 2016 erhöht
Für viele Gewerbetreibende startete 2016 mit guten Nachrichten: Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht ist zum 01.01.2016 angehoben worden. Damit haben mehr kleine Unternehmen und Selbständige als bisher die Möglichkeit, statt einer aufwendigeren Bilanz lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) abzugeben. Bedeutet: Wenn Ihr Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und Ihr Jahresgewinn nicht höher ist als […]
- Ihr Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
- Ihr Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr,
Ausnahmen bestätigen die Regel
Liegt Ihr Umsatz über dieser Grenze? Dann sind Sie weiterhin zur doppelten Buchführung verpflichtet. Ausnahme: Sie sind Freiberufler. Denn die freien Berufe – darunter fallen beispielsweise Anwälte, Ärzte oder Künstler – sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Sie können also auch dann ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn sie die Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten. Das Gegenteil ist bei Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches der Fall. Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, und Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, unterliegen der Buchführungspflicht – egal, wie hoch Umsatz und Gewinn sind.Jahresabschluss 2018
So meistern kleine Unternehmen den buchhalterischen Jahreswechsel
Deutliche Lockerung
Viele andere Selbständige und kleine Unternehmen dürften sich jedoch über diese deutliche Lockerung der Grenzen freuen. Zu verdanken ist sie dem „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie”, auch bekannt als „Bürokratieentlastungsgesetz”. Sperriger Name, erfreuliche Wirkung, die insgesamt 140.000 Gewerbetreibenden, 22.000 BGB-Gesellschaften und 10.000 Land- und Forstwirten zugute kommen soll. Denn die Schwelle wurde deutlich angehoben. Galt doch bis zur Gesetzesänderung eine Einnahmen-Überschussrechnung nur dann als möglich, wenn- der Jahresumsatz nicht höher ist als 500.000 Euro und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 50.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr ist.