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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Beschreibung im Lexikon

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden Gegenstände bezeichnet, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind und auf die folgende Kriterien zutreffen:

  • Beweglich
  • Abnutzbar
  • Selbstständig nutzbar
  • Mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro verbunden

Für GWG gelten spezielle Vorgaben bei der Abschreibung.

Was bedeutet beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar?

Beweglich ist ein Gegenstand des Anlagevermögens, wenn es sich um Sachen (im BGB § 90 definiert als „körperliche Gegenstände“), Tiere oder Scheinbestandteile handelt. Letzteres meint Wirtschaftsgüter, die zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden, wie vom Mieter eines Gebäudes errichtete Trennwände oder Rollläden: Sie sind nur scheinbar Bestandteil der Immobilie. Beweglich nennt man Sachen, Tiere oder Scheinbestandteile deswegen, weil sie nicht an einen Ort gebunden sind, wie ein Möbelstück oder Computer beispielsweise. Das Gegenteil wäre unbewegliches Anlagevermögen – dazu zählen Gebäude, Grundstücke und technische Anlagen.

Abnutzbar ist ein Gegenstand des Anlagevermögens, wenn er durch den Gebrauch verschleißt – technisch oder wirtschaftlich. Die voraussichtliche Nutzungsdauer muss mindestens ein Jahr betragen. Werkzeuge oder Kleinmöbel gehören beispielsweise dazu.

Selbstständig nutzbar ist ein Gegenstand des Anlagevermögens, wenn er so, wie er ist, verwendet werden kann: ein Auto, eine Kaffeemaschine oder ein Telefon zum Beispiel. Nicht selbstständig nutzbar wären beispielsweise Anhänger oder Drucker – sie benötigen einen Pkw, der sie zieht, oder einen angeschlossenen PC.

Was sind Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten?

Um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen benutzbaren Zustand zu versetzen, müssen Aufwendungen gemacht werden. Diese Aufwendungen werden als Anschaffungskosten bezeichnet. Für die Nettoanschaffungskosten wird der Bruttoanschaffungspreis abzüglich der Umsatzsteuer herangezogen. Nebenkosten wie Versand, Versicherungen oder der Transport werden hinzugerechnet. Rabatte oder Skonti müssen abgezogen werden, genau wie etwaige Zuschüsse, Rücklagen für die Ersatzbeschaffung und der Investitionsabzugsbetrag.

Herstellungskosten bezeichnen tatsächlich angefallene Aufwendungen, die notwendig sind, um einen Vermögensgegenstand ganz oder teilweise selbst herzustellen.

Wie wird der Wert eines GWG bestimmt?

Die Bemessungsgrundlage sind die Nettoanschaffungskosten. Diese Regelung gilt auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen. Herstellungskosten sind nach den geltenden Vorschriften zu ermitteln. Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens aus privaten Vermögen in das Unternehmen überführt, bildet der Einlagewert die Messgröße.

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Abschreibungen bei GWG

Für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist relevant, ob die Grenze von 150 Euro, 410 Euro oder 1.000 Euro überschritten wird.Sind mehr als 1.000 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um ein GWG und die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 Euro können sofort oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

GWG mit einem Wert zwischen 150,01 Euro und 410 Euro können ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abgeschrieben werden, alternativ über die Nutzungsdauer. Dafür müssen sie in einem fortlaufenden Verzeichnis erfasst werden. Die dritte Möglichkeit stellt die Poolabschreibung dar.

Die Poolabschreibung

Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro können als Sammelposten in einem Pool zusammengefasst und über fünf Jahre hinweg mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben werden. Für jedes Jahr muss ein eigener Sammelposten gebildet werden. Nachträgliche Herstellungskosten werden dem Pool des aktuellen Jahres zugerechnet.

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