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Geschäftsjahr

Beschreibung im Lexikon

Geschäftsjahr

Bei einem Geschäftsjahr handelt es sich um eine Abrechnungsperiode in Unternehmen. Nach dem Handelsrecht (§ 242 II HGB) versteht man unter dem Geschäftsjahr den Zeitraum, in dem die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im Jahresabschluss zusammengefasst sind. Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss einer Abrechnungsperiode. Er setzt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die Gewinnermittlung und der Abschlussbilanz zusammen, beschreibt den Erfolg oder Misserfolg des vergangenen Geschäftsjahres und ist aus handels- und steuerrechtlicher Sicht notwendig.

Steuerrechtlich ist das Geschäftsjahr das Wirtschaftsjahr

Bei im Handelsregister eingetragenen Gewerben kann das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweichen. Das Geschäftsjahr wird auch als Wirtschaftsjahr bezeichnet, in der Regel umfasst es zwölf Monate. Die Abweichung vom Kalenderjahr ist nur in Einvernehmen mit dem Finanzamt steuerlich wirksam, siehe § 4a EStG.

Für andere Gewerbetreibende gilt das Kalenderjahr. Per Gesetz kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festgelegt werden, wie es zum Beispiel in der Landwirtschaft der Fall ist. Abhängig von der Tätigkeit beginnt das Wirtschaftsjahr hier meist am 1. Mai oder 1. Juli.

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Was ist der Unterschied zum Rumpfgeschäftsjahr?

Wenn der Zeitraum eines Geschäftsjahrs weniger als zwölf Monate umfasst, handelt es sich um ein Rumpfgeschäftsjahr. Es dient zur Überbrückung zwischen zwei vollständigen Geschäftsjahren und darf weniger, aber nicht länger als zwölf Monate lang sein. Rumpfgeschäftsjahre kommen unter anderem bei Neugründungen und Auflösungen von Unternehmen zustande.

Beispiel: Ein Unternehmen wird am 1. August gegründet und das Geschäftsjahr soll in Zukunft mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Der Gründer muss zunächst die Eröffnungsbilanz erstellen und legt für sein Handelsgewerbe fest, dass das Geschäftsjahr am 1. Januar eines Jahres beginnen soll. Daher wird das erste Geschäftsjahr zum Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Dezember des Jahres.

Welche weiteren Gründe gibt es für eine Abweichung vom Kalenderjahr?

Das Finanzamt stimmt einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr nur zu, wenn organisatorische oder betriebliche Gründe den Wechsel nachvollziehbar begründen. Eine beliebige Änderung ist nicht möglich, nach dem Grundsatz der Bilanzkontinuität soll das Geschäftsjahr für Transparenz und Übersichtlichkeit in mehreren Abrechnungsperioden gleich erfolgen. Folge einer Änderung ist immer ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Änderung muss per Gesellschafterbeschluss erfolgen, eine Satzungsänderung ist nötig.

Gründe für eine Abweichung vom Kalenderjahr können sein:

  • Zu einem Konzern gehörende Unternehmen nutzen das Geschäftsjahr als bilanzpolitisches Instrument und passen es an das Geschäftsjahr der Konzernmutter an.
  • Die sinnvolle Ausnutzung einer zeitlich begrenzten Einstellung der Produktion, zum Beispiel für Wartungsarbeiten an Maschinen. Die Inventur kann leichter durchgeführt werden.
  • Die Anpassung an saisonale Umstände und Abläufe.

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