Beschreibung im Lexikon
Gewährleistung
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die gesetzliche Gewährleistung mit der Haftung für Sach- und Rechtsmängel unter anderem in § 437, weitere Vorgaben gibt es seitens der Europäischen Union in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Grundsätzlich gilt für Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten sowie eine 12-monatige Frist bei Gebrauchtwaren. Bei einem Verkauf unter Privatleuten ist der Ausschluss der Gewährleistung möglich. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. In diesem Fall muss der Käufer nachweisen, dass es sich um eine bewusste Täuschung gehandelt hat.
Gewährleistung: Definition
Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine Sachmängelhaftung, das heißt, der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mängelfreie Ware oder Sache zu liefern. Bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder Sache haftet der Verkäufer für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden. Das schließt auch versteckte Mängel ein, die der Käufer unter Umständen erst später entdeckt. Der Käufer kann einen Ersatz oder die kostenfreie Reparatur der Sache verlangen und muss Kosten für einen eventuell erforderlichen Transport nicht übernehmen. Wichtig ist, dass eine vereinbarte Ersatzlieferung sofort beim ersten Mal korrekt ausgeführt werden muss und keine erneuten Mängel enthält. Bei einer Reparatur sind zwei Versuche erlaubt, um den Mangel zu beseitigen. Erst, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, möglich ist alternativ eine Minderung des Kaufpreises.Tipp:
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