Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die gesetzliche Gewährleistung mit der Haftung für Sach- und Rechtsmängel unter anderem in § 437, weitere Vorgaben gibt es seitens der Europäischen Union in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Grundsätzlich gilt für Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten sowie eine 12-monatige Frist bei Gebrauchtwaren. Bei einem Verkauf unter Privatleuten ist der Ausschluss der Gewährleistung möglich. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. In diesem Fall muss der Käufer nachweisen, dass es sich um eine bewusste Täuschung gehandelt hat.
Gewährleistung: Definition
Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine Sachmängelhaftung, das heißt, der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mängelfreie Ware oder Sache zu liefern. Bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder Sache haftet der Verkäufer für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden. Das schließt auch versteckte Mängel ein, die der Käufer unter Umständen erst später entdeckt. Der Käufer kann einen Ersatz oder die kostenfreie Reparatur der Sache verlangen und muss Kosten für einen eventuell erforderlichen Transport nicht übernehmen. Wichtig ist, dass eine vereinbarte Ersatzlieferung sofort beim ersten Mal korrekt ausgeführt werden muss und keine erneuten Mängel enthält. Bei einer Reparatur sind zwei Versuche erlaubt, um den Mangel zu beseitigen. Erst, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, möglich ist alternativ eine Minderung des Kaufpreises.
Tipp:
Erledigen Sie Ihre Buchhaltung und Warenwirtschaft einfach selbst – Buchhaltungssoftware jetzt testen
Fristen bei der Gewährleistung
In den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Ware liegt die Beweislast beim Verkäufer, sodass der Käufer innerhalb dieser Frist lediglich einen Mangel bei dem gekauften Gegenstand darlegen muss. Einen Beweis über die Entstehung des Mangels muss der Käufer innerhalb dieses Zeitraums nicht erbringen, selbst wenn der Mangel unter Umständen durch einen unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Das wird als Beweislasterleichterung bezeichnet, die in § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist. Anschließend kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss aufgrund der sogenannten Beweislastumkehr nach Ablauf von sechs Monaten nachweisen, dass der Gegenstand den Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt aufwies. Da dieser Nachweis in der Regel schwer zu erbringen ist, ist der Käufer in diesen Fällen auf eine Kulanzregelung angewiesen. Wichtig ist in jedem Fall, den Kassenbeleg aufzubewahren.
Unterschied Gewährleistung und Garantie
Bei der Garantie handelt es sich, anders als bei der Gewährleistung, um eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der Hersteller legt die Frist, die üblicherweise 12 oder 24 Monate beträgt, für eine Übernahme der Garantie individuell fest. Bei einem Weiterkauf der Sache geht der Garantieanspruch auf den neuen Erwerber über, dem dann die Garantie für den restlichen Zeitraum zusteht.