Wer mit einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland ein Gewerbe ausübt, muss dies über eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt anzeigen. Üblicherweise wird das Gewerbe mit einem entsprechenden Formular bei Ordnungs- oder Gewerbeamt gemeldet. Unter Umständen erfolgt die Anmeldung auch bei der Handels- oder Handwerkskammer. Einige Städte bieten die Möglichkeit, die Gewerbeanzeige online zu erledigen. Auch die Abmeldung eines Gewerbes erfolgt beim Gewerbeamt.
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Grundlagen der Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeordnung regelt die Ausübung eines Gewerbes und die damit zusammenhängende Meldepflicht beim Gewerbeamt. § 14 der Gewerbeordnung sieht eine Anzeige über den Gewinn der selbstständigen Tätigkeit vor. In Deutschland gilt die Gewerbefreiheit, sodass jeder ein Gewerbe ausüben darf. Wichtig ist, dass die Tätigkeit auf Dauer ausgeübt wird und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das Gewerbe darf nicht verboten sein. Unter Umständen sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen und es ist eine besondere Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes erforderlich. Gewerbe, die eine besondere Erlaubnis erfordern, sind ebenfalls in der Gewerbeordnung geregelt. Es handelt sich beispielsweise um Finanzanlagenvermittler, Makler oder Betreiber von Spielhallen. Handwerker benötigen nicht nur eine Gewerbeanzeige, sondern müssen zudem einen Meisterbrief bei der örtlichen Handwerkskammer vorlegen, um einen Betrieb zu führen.
Wann ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich?
Jede selbstständige Tätigkeit, die zur Gewinnerzielung dient, muss angezeigt werden. Für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder auch Ingenieure gilt die Anzeigepflicht nicht. Eine Definition der freiberuflichen Tätigkeit findet sich in § 18 des Einkommensteuergesetzes. Bei Freiberuflern ist eine Meldung an das zuständige Finanzamt über die Tätigkeit vorzunehmen. Andere Selbstständige sind zur Gewerbeanzeige bei Gewerbeamt verpflichtet. Das gilt nicht nur bei der Neuaufnahme des Gewerbes, sondern auch bei
- Übernahme eines Gewerbebetriebs
- Umzug in eine andere Stadt
- Wechsel des Gewerbegegenstands
Auch wer das Gewerbe nur nebenbei ausführt, muss eine entsprechende Anzeige veranlassen.
Erforderliche Unterlagen bei der Gewerbeanzeige
Einige Bundesländer bieten die Möglichkeit, die Anzeige online vorzunehmen oder das entsprechende Formular herunterzuladen. Bei der Anmeldung sind neben dem korrekt ausgefüllten Formular weitere Unterlagen nötig:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ggf. Handelsregisterauszug oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag bei juristischen Personen
- Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern (bei EU-Ausländern reicht der Ausweis)
- Besondere Erlaubnis bei bestimmten Gewerben
Im Antrag ist eine Tätigkeitsbeschreibung vorgesehen, die idealerweise sehr ausführlich beantwortet wird. Bei Ausübung eines Handels oder einer Dienstleistung sorgen möglichst genaue Angaben für Klarheit.
Handwerker müssen bei der Gewerbeanmeldung zudem eine Handwerkskarte einreichen, die sie nach Vorlage ihres Meisterbriefs von der örtlichen Handwerkskammer erhalten. Handelt es sich um einen handwerksähnlichen Betrieb, entfällt die Vorlage der Handwerkskarte. In diesen Fällen ist der Nachweis über die Eintragung in der Handwerkerrolle ausreichend.