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Gewinnerzielungsabsicht

Beschreibung im Lexikon

Gewinnerzielungsabsicht

Das Ziel eines Unternehmens, einen Gewinn zu erzielen, wird als Gewinnerzielungsabsicht bezeichnet. Das Handelsgesetzbuch regelt die Pflicht eines Ist-Kaufmanns, eine auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit auszuüben, die der Gewinnerzielung dient. Diese wirtschaftliche Tätigkeit wird als Gewerbe bezeichnet, es ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Auch bei Freiberuflern sowie land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten liegt in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Das Finanzamt lässt sich diese Absicht unter Umständen nachweisen.

Gewinnerzielungsabsicht im Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz regelt die Gewinnerzielungsabsicht in § 15. Hier soll die Möglichkeit verhindert werden, dass Steuerpflichtige aus privaten Gründen eine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben und im Falle eines Verlusts Steuern einsparen. Handelt es sich um ein privates Hobby, ist es als solches einzustufen und dient nicht der Erzielung eines Gewinns. In diesem Fall ist das Hobby nach den Vorgaben des Gesetzes als Liebhaberei einzuordnen und die Tätigkeit bleibt steuerlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber will auf diese Weise verhindern, dass Steuerpflichtige Kosten für ein Hobby in ihrer Steuererklärung geltend machen und letztlich die Allgemeinheit dafür aufkommen muss. Das Gegenteil der Gewinnerzielungsabsicht ist demnach die Liebhaberei.

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Der Totalgewinn

Die Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren. Der Totalgewinn bezeichnet in diesem Zusammenhang den von der Gründung bis zur Veräußerung erzielten Gewinn. Für die Finanzbehörden ist der Totalüberschuss ein wichtiges Indiz für die Einstufung der Einkunftsart und die Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und Liebhaberei. Um die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen, betrachten die Finanzbehörden eine bestimmte Periode. Auf die Einnahmen wird ein zehnprozentiger Zuschlag erhoben, während bei den Ausgaben zehn Prozent abgerechnet werden. Ergibt sich eine positive Einnahmen-Überschussrechnung, werden die Ausgaben steuerlich anerkannt.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Kommt es bei einem Unternehmen mehrere Jahre lang zu Verlusten, geht das Finanzamt von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Verschiedene Anzeichen wie

  • die dauerhafte Fortführung des Betriebs trotz stetiger Verluste,
  • der Mangel an Maßnahmen zur Änderung des Ergebnisses,
  • der Mangel an Maßnahmen zur Umsatzsteigerung

könnten für eine Liebhaberei sprechen.

Die Finanzbehörden können in solchen Fällen eine entsprechende Prüfung veranlassen. Dazu muss der Steuerpflichtige detailliert darlegen, warum es zu anhaltenden Verlusten kommt und die Tätigkeit dennoch fortgeführt wird. Führt der Unternehmer seinen Betrieb nach Ansicht des Finanzamts aus anderen Gründen als der Gewinnerzielung, können die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Entsprechende Urteile bestätigen die Auslegung und Handlungsweise der Finanzämter. So werden Selbstständigen nur in Ausnahmefällen noch Anlaufphasen von fünf und mehr Jahren zugebilligt. Der Bundesfinanzhof geht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 davon aus, dass ein Unternehmer, der keine Maßnahmen einleitet, um die Verluste zu mindern, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

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