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Günstigkeitsprinzip

Beschreibung im Lexikon

Günstigkeitsprinzip

Im deutschen Rechtssystem gilt allgemein die Regel, dass höheres Recht niedrigeres bricht. Das bedeutet, dass ein Gesetz einen höheren Rang hat, also eine Rechtsverordnung oder eine einzelvertragliche Regelung. Widerspricht eine rangniedrigere Regelung dem Gesetz, gilt automatisch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren. Die rangniedrigere Regelung findet in diesem Fall keine Beachtung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht. Ähnliche Regelungen bestehen darüber hinaus im Familien- und Steuerrecht. Diese Ausnahme soll schützenswerte Personengruppen in die Lage versetzen, von günstigeren Regelungen zu profitieren, auch wenn höherrangiges Recht etwas anderes bestimmt. Für Arbeitnehmer gilt dieser besondere Schutz, um Tarifvertragsparteien, Betriebsräten und Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, Mitarbeiter den gesetzlichen Vorschriften gegenüber besser zu stellen. Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag darf höherrangigem Recht widersprechen, wenn das zum Vorteil für den Arbeitnehmer ist. Würde eine rangniedrigere Regelung einen Nachteil für Arbeitnehmer mit sich bringen, gilt wiederum das Gesetz. Das Günstigkeitsprinzip kann auch zwischen neuen und vorher geltenden Bestimmungen angewendet werden.

Günstigkeitsprinzip im Einzelfall oder für alle Mitarbeiter

Arbeitgeber sind bestrebt, ihre Mitarbeiter zu guten Leistungen und Loyalität gegenüber dem Unternehmen zu motivieren. Dazu eignen sich allgemein besondere Vergünstigungen. Wenn ein Unternehmen einen bestimmten Mitarbeiter unbedingt einstellen möchte, kann es ihm eine übertarifliche Bezahlung anbieten oder sogar besondere Urlaubsregelungen. Möchte ein Arbeitgeber seine gesamte Belegschaft für gute Leistungen belohnen, können im Wege einer Betriebsvereinbarung Prämien, Sonderzahlungen und andere für die Mitarbeiter vorteilhafte Bestimmungen getroffen werden. Auch Vergünstigungen für einen Teil der Mitarbeiter, zum Beispiel nur für den Produktionsbereich oder für eine bestimmte Abteilung, sind möglich. Ebenso können tarifvertragliche Regelungen für eine gesamte Branche günstigere Vereinbarungen treffen, als das Gesetz es vorsieht. Beim Günstigkeitsprinzip sind also ein Einzelvergleich, der nur einzelne Mitarbeiter betrifft, ein Gruppenvergleich für bestimmte Mitarbeitergruppen sowie ein Gesamtvergleich für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder einer Branche möglich.

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Keine Einzelbetrachtung beim Günstigkeitsprinzip

Während in Bezug auf den Personenkreis, für den das Günstigkeitsprinzip angewendet wird, keine Einschränkungen bestehen, gibt es bezüglich der Gesamtheit der Vereinbarungen keine Einzelbetrachtung. Enthält beispielsweise ein Tarifvertrag insgesamt für die Arbeitnehmer der Branche vorteilhafte Regelungen, können einzelne Bestimmungen nicht angefochten werden, die Mitarbeiter gegenüber gesetzlichen einer früheren Vereinbarung benachteiligen. Eine entsprechende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel im Jahr 2015 getroffen. Ein Beschäftigter hatte auf Anwendung des Günstigkeitsprinzips in zwei Einzelfällen eines neuen Tarifvertrags geklagt. Dabei ging es um die Entlohnung und die Arbeitszeit. Zu beiden Bereichen enthielt der alte Tarifvertrag günstigere Vereinbarungen als der spätere, neu ausgehandelte. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der neue Tarifvertrag in der Gesamtheit seiner Bestimmungen für alle Mitarbeiter der Branche günstiger ist als der alte. Es legte fest, dass die Gesamtheit der Regelungen zu betrachten ist und daher einzelne Vereinbarungen daraus nicht isoliert anfechtbar sind. Ist zum Beispiel eine längere Arbeitszeit bei einer gleichzeitig besseren Bezahlung Inhalt einer neuen Vereinbarung, ist der günstigere Aspekt nicht zweifelsfrei erkennbar.

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