Beschreibung im Lexikon
Krankengeld
Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers. Ist diese Frist abgelaufen, übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen die Zahlung von Krankengeld. Das Krankengeld wird nicht in Höhe des gesamten Einkommens gezahlt, sondern beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes bzw. maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Die genauen Modalitäten regelt das Sozialgesetzbuch in § 47.
Krankengeld für Selbstständige und Freiberufler
Wer freiberuflich oder selbstständig tätig ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Hier ist eine private Absicherung unbedingt erforderlich. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Selbstständige verschiedene Absicherungsoptionen:- Versicherung zu einem ermäßigten Beitragssatz, der keine Krankengeldzahlung vorsieht
- Versicherung zum allgemeinen Beitragssatz, die einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag bietet
- Abschluss eines Wahltarifs, hier werden die Krankengeldzahlungen individuell vereinbart
Berechnung des Krankengeldes
Das Krankengeld wird auf Basis des Bruttoeinkommens, das auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt, errechnet. Erhält der Versicherte zusätzlich beitragsfreie Einnahmen, werden diese bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Demnach wird bei freiwillig in der GKV-Versicherten das Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht zur Berechnung des Krankengeldes herangezogen. Als Zeitraum für die Berechnung gilt der Bemessungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfassen muss. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das noch nicht so lange besteht, sind Ausnahmen möglich.Tipp:
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