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Arbeitsunfähigkeit

Beschreibung im Lexikon

Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer

  • seine berufliche Tätigkeit wegen einer Krankheit in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr ausüben kann oder
  • dies seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde.

Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Bedienung an einer Sehnenscheidenentzündung erkrankt ist. Theoretisch wäre sie dann zwar in der Lage, ihren Job weiter auszuüben. Das Tragen schwerer Gläser und Teller würde ihre Beschwerden jedoch verschlimmern. Anders verhält es sich, wenn sich eine Bürokraft ihren Zeh bricht. In diesem Fall ist eine weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit gut möglich. Der zentrale Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit besteht darin, dass es sich im ersten Fall zumindest voraussichtlich um einen Dauerzustand handelt.

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So wird die Arbeitsunfähigkeit festgestellt

Eine Arbeitsunfähigkeit feststellen kann ausschließlich ein Arzt oder auch ein Zahnarzt. Er füllt dazu eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Auf dieser ist vermerkt, wie lange die betreffende Person voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Als Ausgangspunkt dient immer die vorher von dem Arbeitnehmer ausgeführte Tätigkeit. Das bedeutet: Ein Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeit zu umgehen, indem er die betreffende Person mit leichteren Aufgaben betraut.

Nachweispflicht für den Arbeitnehmer

Schon am ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seinen Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen – formlos, zum Beispiel durch einen Telefonanruf. Versäumt er dies, riskiert er den Vorwurf des schuldhaften Zögerns. Dieses kann im wiederholten Mal eine Abmahnung und sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann notwendig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Sie muss spätestens am vierten Tag dem Arbeitgeber vorliegen. Andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung und – wenn weiter keine Reaktion erfolgt – einer fristlosen Kündigung.

Doch Vorsicht: Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber das Recht, schon am ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit ein Attest zu verlangen. Ein entsprechender Passus findet sich im Tarif – oder Arbeitsvertrag.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als auf dem ursprünglichen Attest angegeben, ist eine Verlängerung erforderlich.

Entgeltfortzahlung und Urlaub

Der Arbeitgeber hat unmittelbar eine Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn die fristgerechte Meldung einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das gilt selbst für geringfügig Beschäftigte, nicht jedoch für Arbeitnehmer, die kürzer als vier Wochen in einem Unternehmen angestellt sind. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, zahlt danach für höchstens 72 Wochen die Krankenkasse (bei gesetzlich versicherten Personen).

Übrigens: Auch wenn es im Urlaub zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt, muss eine Meldung an den Arbeitgeber erfolgen. Eine Verlängerung des Urlaubs ist nicht möglich. Gleichzeitig lassen sich die ärztlich attestierten Tage von dem dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub abziehen.

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