Im Februar 2014 wurde das SEPA-Verfahren (Single Euro Payment Area) eingeführt. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Zahlungsraum innerhalb Europas, zu dem sich 34 Staaten verpflichtet haben. Neben den europäischen Mitgliedstaaten nehmen auch die Schweiz, Island, Liechtenstein, Monaco und Norwegen daran teil.
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Vereinheitlichung des innereuropäischen Zahlungsverkehrs
Bis zur Einführung von SEPA durch die EU-Verordnung Nr. 260/2012[3] erfolgte der Zahlungsverkehr in den teilnehmenden Ländern jeweils auf der Basis unterschiedlicher organisatorischer und technischer Gegebenheiten. In Deutschland wurden Überweisungen und Lastschriften beispielsweise mittels Kontonummer und Bankleitzahl durchgeführt. Um den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen und Zeitverzögerungen zu vermeiden, wurden die Methoden für den Geldtransfer europaweit vereinheitlicht. Dies hat mehrere Vorteile:
- Deutlich schnellere Abwicklung von Überweisungen und SEPA-Lastschriften
- Transparenz durch einheitliche Abläufe
- Keine länderspezifischen rechtlichen Regelungen
- Geringere Anzahl notwendiger Schnittstellen für Zahlungsverkehrssysteme
- SEPA ist zum 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist sind in Deutschland seit 1. Februar 2016 Überweisungen und Lastschriften nur noch über die SEPA-Bankdaten möglich.
Grundlage für SEPA: IBAN und BIC
Zur Nutzung sind zwei Daten erforderlich:
- IBAN (International Bank Account Number): Diese 22-stellige Nummer setzt sich zusammen aus einem Länderkennzeichen (2 Stellen), einer Prüfziffer (2 Stellen), der Bankleitzahl (8 Stellen) und der Kontonummer (10 Stellen).
- BIC (Bank Identifier Code): Der 8- oder 11-stellige Code besteht aus einem Bankcode (4 Stellen), einem Ländercode (2 Stellen), einem Ortscode (2 Stellen) und optional einer Filialkennzeichnung (3 Stellen).
Durch die integrierte Prüfziffer ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Zahlendreher entstehen und Zahlungen auf das falsche Konto transferiert werden.
Das SEPA-Lastschriftverfahren: Vereinbarung mit der Hausbank
Möchten Unternehmer ihren Kunden das SEPA-Lastschriftverfahren für die Abwicklung von Zahlungen anbieten, so müssen sie sich hierfür von ihrer Bank freischalten lassen. Im Regelfall ist hierfür eine schriftliche Vereinbarung notwendig. Zu berücksichtigen ist dabei, welche bankinternen Vorschriften es bezüglich der Erteilung von Lastschrift-Mandaten gibt. Einige Banken fordern beispielsweise Mandate, die handschriftlich unterschrieben wurden.
Zudem sind folgende Daten erforderlich, um eine solche Lastschrift ausführen zu können:
- SEPA-Lastschriftmandat: Bei einem Mandat handelt es sich um die Zustimmung des Kunden zum Einzug der Lastschrift und ist als rechtliche Legitimation zwingend erforderlich.
- Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID): Diese ID dient der Identifizierung des Zahlungsempfängers als Einreicher einer Lastschrift. Diese eindeutige Kennung ist 18 Stellen lang und wird von der Deutschen Bundesbank ausgestellt.
- Mandatsreferenz: Die Mandatsreferenz wird vom Zahlungsempfänger vergeben, um die Lastschrift eindeutig zu identifizieren. Sie ist bei jeder SEPA-Lastschrift anzugeben.
- Jede Abbuchung muss zwei Wochen vor dem Zahlungstermin angekündigt werden (Pre-Notification).
Starke Verbraucherrechte: Widerspruch möglich
Der Verbraucher kann einer Kontobelastung durch eine SEPA-Lastschrift binnen acht Wochen widersprechen, wodurch die Zahlung zurückgebucht wird. Lag bei dem Einzug kein gültiges SEPA-Mandat vor, kann der Kontoinhaber sogar bis zu 13 Monate danach noch widersprechen. Kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zum Streit über die Gültigkeit des Mandats, so ist der Händler in der Beweispflicht.
Dies trifft allerdings nur auf Geschäfte mit Verbrauchern und die hierfür verwendete SEPA-Basislastschrift zu. Verwenden Unternehmer im Geschäftsverkehr untereinander diese Firmenlastschrift, so gibt es nach erfolgter Zahlung keine Möglichkeit der Rückbuchung.