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Steuerprüfung

Beschreibung im Lexikon

Steuerprüfung

Der Außendienst des Finanzamtes führt eine Steuerprüfung durch. Dies kann sowohl bei Einzelpersonen als auch bei Unternehmen erfolgen. Das Ziel dieser Prüfung, für die auch der Ausdruck „Außenprüfung“ gebräuchlich ist, soll die Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ermitteln, prüfen und beurteilen. Dies impliziert stets auch eine Überprüfung der dem Finanzamt bereits vorliegenden Steuererklärungen auf ihre Richtigkeit hin. Steuerprüfungen sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleisten und dienen somit der allgemeinen Steuergerechtigkeit.

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Die verschiedenen Arten der Steuerprüfung

Die Zuständigkeit für eine Steuerprüfung übernimmt stets das Finanzamt, das die Ertragsteuern eines Steuerpflichtigen vereinnahmt. Allerdings existieren auch Spezialisierungen für bestimmte Branchen beziehungsweise Großkonzerne. In diesen Fällen übernehmen bestimmte Finanzämter sämtliche Außenprüfungen für die Organisationseinheiten. Dabei kann sich die Überprüfung neben der Einkommensteuer auch auf verschiedene andere Steuerarten beziehen.

Bei allen Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, kann das Finanzamt jederzeit ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen eine Steuerprüfung anordnen. Der Ausdruck Betriebsprüfung bezeichnet die Steuerprüfung von Freiberuflern, Gewerbetreibenden sowie Inhabern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Es existieren darüber hinaus verschiedene Sonderformen einer Steuerprüfung. Dazu gehören zum Beispiel die Lohnsteuer- oder Umsatzsteuersonderprüfung sowie die abgekürzte Betriebsprüfung.

Der Ablauf einer Steuerprüfung

In verschiedenen Paragrafen der Abgabenordnung finden sich gesetzliche Regelungen für die Steuerprüfung, an die das Finanzamt gebunden ist. Das Finanzamt erlässt eine Prüfungsanordnung in schriftlicher Form, in der es dem betroffenen Steuerpflichtigen die geplante Außenprüfung mitteilt. Dieses Schreiben enthält die folgenden Informationen:

  • Genaue Bezeichnung des Steuerpflichtigen mit dessen Adresse
  • Form der Außenprüfung
  • Sachlicher Umfang der Steuerprüfung, damit der Steuerpflichtige weiß, auf welche Steuerarten sich die Prüfungshandlungen beziehen
  • Zeitlicher Umfang, um den Steuerpflichtigen zu unterrichten, welche Jahre der Prüfung unterliegen

In der Regel führt der Prüfer seine Untersuchungen direkt beim Steuerpflichtigen vor Ort beziehungsweise in dessen Betrieb durch. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist es zulässig, dass die Außenprüfung beim Steuerberater erfolgt, der die Buchhaltung und die Aufbewahrung der Belege übernommen hat.

Der Steuerpflichtige muss den Außenprüfer durch Mitwirkung bei der Aufklärung von Sachverhalten unterstützen. Das bedeutet, dass er Auskünfte geben und dem Prüfer alle für dessen Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen muss. In größeren Unternehmen ist es üblich, Mitarbeiter der Buchhaltung mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Mit dem Beginn einer Steuerprüfung kommt es zur Verjährung der Festsetzung der untersuchten Steuerarten. Eine Außenprüfung kann zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit auch zur Erhöhung oder Verminderung der festgesetzten Steuern führen. Ist dies der Fall, muss der Außenprüfer mit dem Steuerpflichtigen eine Schlussbesprechung durchführen. Alle relevanten Feststellungen, die der Prüfer im Rahmen seiner Untersuchungen trifft, finden im Prüfungsbericht Niederschlag.

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