Gläubiger haben nach dem Ablauf bestimmter Fristen keine Möglichkeit mehr, ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Schuldner ist nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung unter Berufung auf die Verjährung zu verweigern. Die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ist dem Schuldner nicht mehr möglich, dennoch bleibt sein Anspruch bestehen. Bei den meisten Forderungen gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
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Die regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre, wobei die Frist immer mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Auch wenn die Fälligkeit an einem anderen Tag des Jahres eintrat, startet die Verjährungsfrist immer am letzten Tag des Jahres. Die Forderung verjährt also nach Ablauf von drei Jahren am 31.12., und dem Schuldner steht mit Eintritt dieses Zeitpunkts ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Unter die regelmäßige Verjährung fallen beispielsweise Kaufpreisforderungen oder Lohnforderungen. Der Jahresultimo ist demnach ein wichtiger Tag im Forderungsmanagement eines Unternehmens.
Besondere Verjährungsfristen
Gibt es keine abweichenden Regelungen, ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Aber: keine Regelung ohne Ausnahme. Das Bürgerliche Gesetzbuch und spezielle Gesetze für verschiedene Bereiche sorgen für abweichende Verjährungsfristen. Nicht immer gilt bei den besonderen Verjährungen das Jahresende als Stichtag für den Beginn der Frist, hier sollten Gläubiger im Einzelfall genau hinschauen. Oftmals geht der Fristbeginn mit der Entstehung des Anspruchs einher. Ein Gewährleistungsanspruch für den Kauf einer Sache besteht beispielsweise für eine Frist von zwei Jahren, wobei der Fristbeginn mit der Übergabe der Sache startet. Das Gleiche gilt für Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag, als Fristbeginn gilt der Abnahmetag des Werks. Schadenersatzansprüche wegen einer Körperverletzung verjähren nach 30 Jahren, die Frist beginnt mit dem Tag der Verletzung. Im Einzelfall sollten Gläubiger genau prüfen und im Zweifel juristischen Rat einholen.
Verhinderung der Verjährung
Den Eintritt der Verjährung kann der Gläubiger einer Forderung nicht durch ein schriftliches Mahnverfahren verhindern. Er muss vielmehr bestimmte Maßnahmen ergreifen, um den Fortbestand seiner Ansprüche zu sichern. Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klageerhebung sind geeignete Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Der Gesetzgeber legt fest, dass diese Maßnahmen eine Hemmung der Verjährung bewirken. Auch wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers schriftlich anerkennt, wird der Verjährungseintritt verhindert. Unter Umständen zahlt der Schuldner einen Teil der Forderung, diese Zahlung kann in der Regel als Schuldanerkenntnis gewertet werden.
Für das Forderungsmanagement in einem Unternehmen spielen die Verjährungsfristen eine wesentliche Rolle. Eine entsprechende Software unterstützt bei der Überwachung der Fristen und sorgt dafür, dass keine wichtigen Termine versäumt werden. Gläubiger, die mit diesen Programmen arbeiten, können rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um die Forderungsverjährung zu verhindern.