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Storno

Beschreibung im Lexikon

Storno

Das Wort Storno ist eine Kurzform des Wortes Stornierung aus dem Bank- und Rechnungswesen. Es leitet sich vom italienischen Wort „stornare“ (etwas abwenden) ab. Storno bezeichnet im ursprünglichen Sinne das Rückgängigmachen einer bereits getätigten Buchung, z. B. einer Fehlbuchung in der allgemeinen Buchhaltung eines Unternehmens oder einer Fehlbuchung auf dem Girokonto einer Bank. Heute werden auch Rücktritte von einem Vertrag als Storno bezeichnet.

Storno in der Buchhaltung

Ist in der Buchhaltung ein Fehler unterlaufen, ist es aufgrund der Bilanzwahrheit nicht erlaubt, diesen Fehler einfach zu löschen. Vielmehr ist nach § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches eine Gegenbuchung erforderlich. Wurde beispielsweise ein Rechnungseingang durch einen Tippfehler mit 1.200 Euro gebucht statt mit 12,00 Euro, muss eine entsprechende Gegenbuchung mit -1.200 Euro erfolgen. Anschließend wird der korrekte Rechnungsbetrag mit 12,00 Euro gebucht.

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Storno im Bankwesen

Im Bankwesen kann die Stornierung einer Fehlbuchung erfolgen. Bei Überweisungen und Abbuchungen per Lastschrift gilt meist eine Frist von zwei Tagen, um den Storno durchzuführen. Ist das Geld einmal beim Empfänger angekommen, kann die Bank nichts mehr unternehmen. Großzügiger sind die Banken, wenn es um den Storno einer ungerechtfertigten Lastschriftabbuchung ohne Einzugsermächtigung seitens des Zahlungsempfängers geht: Hier hat der Betroffene acht Wochen Zeit, die Zahlung zu widerrufen.

Storno in der Wirtschaft

In der allgemeinen Wirtschaft wird bei der Rückabwicklung von Verträgen ebenfalls von Stornierung gesprochen. Der Käufer tritt von einem geschlossenen Vertrag zurück und nimmt die Leistung des Verkäufers nicht mehr in Anspruch. Werden geschäftliche Verträge storniert, die für den Verkäufer mit existenzgefährdenden finanziellen Einbußen einhergehen, kann dem stornierenden Unternehmen eine Konventionalstrafe drohen.

Im Privatkundenbereich werden häufig Stornogebühren erhoben. Dies soll den Verkäufer davor schützen, trotz bereits erbrachter Leistungen oder der Vorbereitung von Leistungen schließlich ohne Einkünfte dazustehen. Ein klassischer Fall ist das Reisebüro: Bucht ein Kunde eine Urlaubsreise, werden für ihn Plätze im Flugzeug, Hotelzimmer und ggf. weitere Leistungen reserviert. Der Reisebüromitarbeiter hat ihn beraten und die Buchungsvorgänge für ihn erledigt. Möglicherweise wurden dabei Transaktionskosten fällig.

Storniert der Kunde seine Reise kurzfristig, muss er eine Stornogebühr zahlen, da der Verkäufer bereits verschiedene Dienstleistungen für ihn erledigt hat. Außerdem ist kurzfristig nicht gewährleistet, dass das Reisebüro die nun freigewordenen Plätze noch einmal verkaufen kann. Unternehmen sollten ihre Bedingungen für eine Stornierung und die Stornokosten grundsätzlich in den AGB oder im Kaufvertrag festhalten, um sich darauf berufen zu können. Kunden wiederum sollten das Kleingedruckte vor Vertragsabschluss sorgfältig durchlesen.

Die rechtlichen Regelungen der Stornierung

Eine Stornierung ist nicht mit § 323 des BGB zu verwechseln, der das gesetzliche Rücktrittsrecht regelt, oder mit § 355 des BGB, der das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen regelt. In beiden Fällen gilt, dass der Käufer eine 14-tägige Rücktrittsfrist in Anspruch nehmen kann, die mit dem Eingang der Ware erfolgt.

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