Mit der Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer wird die Wertschöpfung in Unternehmen besteuert. Sie ist eine Verbraucherabgabe und wird in treuhänderischer Weise über die Rechnungen von Unternehmen für das Finanzamt erhoben. Für Lieferungen und Leistungen müssen daher Zuschläge für die Umsatzsteuer vom Kunden verlangt werden – es sei denn, das Unternehmen ist von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kann aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise dann, wenn es sich bei einem Wirtschaftsbetrieb um einen Kleinunternehmer handelt, dessen Umsatz eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Ebenfalls von der Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer befreit sind Anbieter beruflicher Bildungsmaßnahmen, private Schulen und Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar Schul- und Bildungszwecken dienen (unabhängig davon, ob es sich hier um allgemein- oder berufsbildende Zwecke handelt), manche Dozenten und Lehrende sowie Künstlerinnen und Künstler.
Wie ist die Umsatzsteuerbefreiung geregelt?
Grundsätzlich sind alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, umsatzsteuerpflichtig. § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt in 28 Absätzen die Ausnahmen davon, also die Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen. Das Feld ist ungeheuer weit und komplex. Es empfiehlt sich daher, Beratung durch einen Experten zu suchen und im Umsatzsteuergesetz nachzulesen. Anfragen beim zuständigen Finanzamt können ebenfalls hilfreich sein.
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Die Umsatzsteuerbefreiung bei Kleinunternehmern
Bewegt sich der Umsatz eines Freiberuflers oder Unternehmers unter einer Grenze von 17.500 Euro im Jahr, kann er die Option wahrnehmen, sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Die ausschlaggebende Gesetzesgrundlage ist § 19 Abs. 1 UStG. Dort wurde festgelegt: Kleinunternehmer, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird, sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Interessant kann diese Regelung insbesondere für Existenzgründer sein: Es ist eine Sache weniger, um die sich der Gründer kümmern muss. Zu Beginn einer Tätigkeit ist der Unternehmer oder Freiberufler verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Nach Ablauf des ersten Jahres genügt die quartalsweise Meldung. Bleibt die Umsatzsteuer im ersten Betriebsjahr insgesamt unter 1.000 Euro, kann das Finanzamt darauf verzichten und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, zum Jahresende in einer einzigen Zahlung abzurechnen. Übersteigt die eingenommene Umsatzsteuer im zweiten Jahr jedoch die Grenze von 1.000 Euro, muss der Unternehmer selbstständig darauf reagieren und wieder zur quartalsweisen Meldung übergehen.
Mögliche Nachteile durch die Kleinunternehmerregelung
Mit all diesen Aspekten und auch der Frage, wie hoch der Umsatzsteuersatz jeweils ist, den der Selbstständige auf seine Lieferungen und Leistungen jeweils zu erheben hat, muss ein Kleinunternehmer nicht umgehen. Aber Achtung: Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, kann auch keine Vorsteuerabzüge geltend machen. Gerade in der Gründungsphase kann das ein Nachteil sein, da hier viele Anschaffungen für die Geschäftsausstattung und Materialien notwendig werden.
Dazu kommt: Ein Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung mitteilen, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung allerdings ist die Entscheidung dafür, steuerlich als Kleinunternehmer behandelt zu werden, für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Die Abwägung, ob die Kleinunternehmerregelung wahrgenommen werden soll, muss daher sehr sorgfältig getroffen werden.
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