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Verdeckte Gewinnausschüttung

Beschreibung im Lexikon

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man vereinfacht gesagt alle Vorteile, die eine GmbH zulasten ihres Gewinns einem Gesellschafter zuwendet. Möglichkeiten gibt es dafür viele, zum Beispiel kann dem Gesellschafter zu wenig für erbrachte Dienstleistungen oder zu viel an Mietzuwendungen etc. gezahlt werden. Die Bezeichnung „verdeckt“ wird verwendet, weil die Gewinnauswirkung nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der GmbH beruht – im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung. Unter anderem liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in folgenden Fällen vor:

  • Wenn ein Gesellschafter für seine Tätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt bezieht.
  • Wenn eine Gesellschaft den Gesellschaftern zusätzlich zum angemessenen Gehalt eine Extravergütung zahlt.
  • Wenn Darlehen an Gesellschafter zu einem unangemessenen Zinssatz vergeben werden.
  • Wenn umgekehrt ein Gesellschafter dem Unternehmen einen Kredit zu unangemessen hohen Zinsen gibt.
  • Wenn Gesellschafter Aktien an die GmbH zu einem unpassenden Preis verkaufen.
  • Wenn ein Gesellschafter vom Unternehmen Preisnachlässe oder Rabatte erhält.

Zur Beurteilung ist entscheidend, dass das Unternehmen den gewährten Vorteil einem fremden Dritten nicht zugewendet hätte. Das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung ermöglicht die sachgemäße Besteuerung der Vermögensverlagerungen zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilseignern. Wichtig: Es liegt auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Kriterien auf eine nahestehende Person des Gesellschafters zutreffen. Das gilt zum Beispiel für eine in der GmbH angestellte Ehefrau des Gesellschafters, der ein unangemessen hohes Gehalt für ihre Tätigkeit ausgezahlt wird. Im Sinne von § 15 der Abgabenordnung gelten alle Personen als „nahestehende Personen“, die in einer persönlichen Beziehung zum Gesellschafter stehen. Dazu gehören neben Freunden und Bekannten auch langjährige Geschäftskunden.

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Bewertung im Steuerrecht und Handels- und Gewerkschaftsrecht

Im Steuerrecht will man mit der vGA die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erfassen, hier wird unter einer vGA eine Vermögensminderung auf Ebene der Kapitalgesellschaft verstanden. Demgegenüber liegt im Handels- und Gesellschaftsrecht eine vGA vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft gewährt, ohne dass es eine äquivalente Gegenleistung gibt. Hier dient die vGA dem Schutz von Gläubigern und Mitgesellschaftern.

Die Folgen für die Kapitalgesellschaft

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht als Vermögensminderung anerkannt, sondern in ihrer Höhe außerhalb der Bilanz dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft zugerechnet. Die resultierende Summe dient als Grundlage zur Berechnung der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags.

Informationspflicht: Die GmbH hat gegenüber den weiteren Mitgesellschaftern eine Informationspflicht, denn die verdeckte Gewinnausschüttung kann zu einem Rückzahlungsanspruch der GmbH führen.

Die Folgen für den Gesellschafter

Es handelt sich für den Gesellschafter bei Einkünften aus Kapitalvermögen um eine verdeckte Gewinnausschüttung, für diese Einkünfte muss die Abgeltungssteuer gezahlt werden. Angenommen, die Gewinnausschüttung wurde bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit erfasst, so werden diese Einkünfte in Kapitaleinkünfte umgewandelt. Nach § 32a KStG gilt die Hemmung der Verjährung, ein Gesellschafter kann die Angaben nachträglich ändern, zum Beispiel, wenn eine verdeckte Gewinnermittlung in der GmbH festgestellt wird.

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