Das Wirtschaftsjahr ist für Unternehmen der maßgebende Zeitraum für die Gewinnermittlung und den Jahresabschluss. Es handelt sich um den Zeitraum zwischen zwei Bilanzstichtagen. Umfasst das Zeitfenster weniger als zwölf Monate, spricht man von einem Rumpfgeschäftsjahr. In verschiedenen Fällen weicht dieser Zeitraum vom normalen Kalenderjahr ab. Es gelten folgende Regelungen:
- Bei Gewerbetreibenden mit Eintrag im Handelsregister ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, in dem der Unternehmer regelmäßig Abschlüsse macht (§ 4 a Abs. 1 Nr. 2). Eine Abweichung vom Zeitraum des Kalenderjahres muss im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgen und ist andernfalls nicht steuerlich wirksam. Bei der Betriebsöffnung ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ohne Zustimmung vom Finanzamt möglich.
- Freiberufler mit Überschussrechnung können kein abweichendes Jahr geltend machen.
- Bei anderen Gewerbetreibenden ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr.
- Handelt es sich um Buch führende Land- und Forstwirte, können sie für den Gewerbebetrieb den für Land- und Forstwirte gültigen Zeitraum als solchen bestimmen – vorausgesetzt, der Unternehmer führt Buch und macht für den Zeitraum regelmäßig Abschlüsse. Bei Land- und Forstwirten gilt der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni als ein solches Zeitfenster (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Aus wirtschaftlichen Gründen kann durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum bestimmt werden.
- Für Land- und Forstwirte gilt: Der Gewinn des Wirtschaftsjahres ist auf das Kalenderjahr zeitanteilig zu verteilen, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt und endet. Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG werden nicht zeitanteilig aufgeteilt, sondern dem Gewinn des Kalenderjahres zugerechnet, in dem die Gewinne entstanden sind (im Jahr der Veräußerung).
Für Gewerbetreibende mit abweichendem Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr gilt die Annahme: Der Gewinn fällt in dem Kalenderjahr an, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Eine Aufteilung des Gewinns kommt nicht in Betracht.
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Wenn ein Unternehmer ein weiteres Unternehmen gründet
Angenommen, der Inhaber eines Betriebs erwirbt einen weiteren Betrieb und wählt für diesen ein anderes Wirtschaftsjahr. In diesem Fall liegt keine Umstellung vor. Führt ein Unternehmer mehrere bisher getrennt geführte Unternehmen zusammen und wird für einen der Betriebe das abweichende Wirtschaftsjahr fortgeführt, handelt es sich nicht um eine zustimmungspflichtige Umstellung des Jahres.
Wenn ein Mitunternehmer ausscheidet
Falls ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Jahr ausscheidet, bezieht sich der Gewinn auf das Kalenderjahr, in dem dieser ausgeschieden ist. Der § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist für den ausscheidenden Unternehmer nicht anwendbar und das Ausscheiden aus der fortbestehenden Personengesellschaft hat nicht die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres zur Folge.
Konkreter Umfang
Ein Wirtschaftsjahr umfasst nach § 8b Abs. 1 EStDV einen Zeitraum von zwölf Monaten. Der Zeitraum kann kürzer sein (Rumpfwirtschaftsjahr), wenn
- der Betrieb neu erworben oder öffnet, aufgegeben oder veräußert wird oder
- der Unternehmer von regelmäßigen Abschlüssen an einem bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
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