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Witwenrente

Beschreibung im Lexikon

Witwenrente

Die Witwenrente, die für Hinterbliebene nach dem Ableben ihres Ehepartners gezahlt wird, gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch auf die Rente wegen Todes haben grundsätzlich alle Witwen und Witwer, deren Ehepartner in der deutschen Rentenversicherung versichert war. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ergibt sich daraus als Versicherungsleistung und soll zur Existenzsicherung beitragen. Die Rentenzahlung ersetzt den Unterhalt, den zuvor der Verstorbene in die Ehegemeinschaft eingebracht hat. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Ehe bzw. Eingetragene Lebenspartnerschaft für eine Dauer von mindestens einem Jahr vor dem Ableben bestanden hat. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente wird zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden.

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Kleine und große Witwenrente – die Voraussetzungen

Die kleine Witwenrente ist auf eine Dauer von maximal 24 Monaten begrenzt und legt die Annahme zugrunde, dass der Hinterbliebene einen größeren Eigenbetrag zur Unterhaltssicherung erwirtschaften kann. Dementsprechend fällt der Betrag mit 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zuvor als Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung oder Altersrente erhalten hat, geringer aus. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit der Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat. Für die große Witwenrente gelten dieselben Anforderungen wie bei der kleinen Hinterbliebenenrente. Zusätzlich ist eine Reihe weiterer Voraussetzungen einzuhalten. Anspruch auf diese Rente haben Witwen und Witwer:

  • die ihr eigenes Kind oder das Kind des Verstorbenen bis zu dessen 18. Lebensjahr betreuen oder
  • aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht voll erwerbsfähig sind oder
  • älter als 45 Jahre alt sind.

Die große Rente für Hinterbliebene ist zeitlich nicht begrenzt, sondern wird gezahlt, bis der Anspruch verfällt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Witwe bzw. der Witwer erneut heiraten. Wenn der Hinterbliebene zuvor die kleine Witwenrente bezogen hat und die vorgeschriebene Altersgrenze von 45 Jahren erreicht, wird die Rentenzahlung in die große Rente umgewandelt. Sind die 24 Monate bereits vergangen, muss die große Hinterbliebenenrente neu beantragt werden. Die große Rente entspricht 55 Prozent und liegt damit deutlich höher als die kleine Witwenrente. Rentenabschläge werden von diesem Anspruch abgezogen, falls der Verstorbene vor seinem 65. Lebensjahr verstorben ist.

Anrechnung von Erwerbseinkommen

Ist der Hinterbliebene erwerbstätig und bezieht für seine Tätigkeit einen Lohn, wird dieser auf den Rentenanspruch angerechnet. Der Grund hierfür ist, dass die Hinterbliebenenrente den Unterhalt sichern soll und dieser bereits durch das zumindest teilweise gedeckt ist. Das monatliche Nettoeinkommen des Hinterbliebenen wird zu 40 Prozent nach Abzug des Freibetrags auf den Rentenbetrag angerechnet. Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des derzeit geltenden Rentenwerts. Dieser wird jährlich zum 1. Juli anhand der Rentenanpassungsformel ermittelt und aktualisiert.

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