Lohnwegweiser 2018: Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Neue Beitragsbemessungensgrenze für 2018
Deutschlands Wirtschaft wächst beständig. Zur Freude der Arbeitgeber, die diese Entwicklung an ihre Mitarbeiter weitergeben. Daher steigen die Löhne. Bundesweit entwickelte sich das Einkommen im letzten Jahr um 2,42 Prozent und die Sozialversicherungsträger reagieren auf den anhaltenden Aufstiegstrend.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um einen Höchstwert. Übersteigt der Bruttolohn eines Arbeitnehmers diese Grenze, so wird der Beitrag zur Sozialversicherung höchstens von diesem obersten Wert erhoben. Ist die Beitragsbemessungsgrenze erst einmal erreicht, bleiben die zu zahlenden Beträge zur jeweiligen Versicherung konstant.
Ab dem 01.Januar 2018 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung. Dementsprechend sind von der der neuen Rechengrößenverordnung die
- Kranken-
- Pflege-
- Renten- und
- Arbeitslosenversicherung betroffen
Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse wird von derzeit 4.350,- Euro im Monat auf 4.425,- Euro monatlich steigen. Im Jahresbrutto bedeutet dies eine Steigerung von 52.200,- Euro auf 53.100,- Euro im Jahr. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung und sind Einheitlich für ganz Deutschland.
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Die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel im Lohn auf einen Blick
Gutverdienende Angestellte müssen aufgrund der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenze einen höheren Betrag in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Möchte ein Arbeitnehmer in eine private Krankenkasse wechseln, gelten ab dem 01.01.2018 auch hier höhere Pflichtgrenzen. 59.400 Euro brutto im Jahr muss auf dem Lohnzettel stehen, damit ein Wechsel in den First-Class Patientenstatus möglich ist. Bisher war es ausreichend jährlich 57.600,- Euro zu verdienen.
Ost-West Gefälle in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
In Bezug auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt der Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen. Dennoch ändert sich in beiden Teilen der Republik die Bemessungsgrenze.
Im Westen liegen ab 2018 monatlich 6.500,- Euro für die Arbeitslosenversicherung zugrunde, das beläuft sich auf 78.000,- Euro jährlich. In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.800,- Euro, das entspricht einem Jahresgehalt von 69.600,- Euro.
Bei der Rentenversicherung dreht es sich um ähnliche Zahlen. In den alten Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 8.000,- Euro monatlichen, im Osten der Republik bei 7.150,- Euro.
An den prozentualen Werten zu den einzelnen Sozialversicherungen ändert sich hingegen nichts. So liegt beispielsweise der Satz für die Arbeitslosenversicherung weiterhin bei 3,0 Prozent oder bei 14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung.
Mini- und Midi-Jobs von den Änderungen nicht betroffen Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Daran ändert sich auch in Zukunft nichts. Personen, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro im Monat verdient, zählen zur Kategorie der „Midijobber“. Der Arbeitgeber zahlt bei diesem Personenkreis die vollen Sozialbeiträge, der Arbeitnehmer jedoch nur einen verminderten Prozentsatz der Beiträge. Die geänderten Beitragsbemessungsgrenzen sind für diese Angestellten nicht relevant.
Die Rechengröße der Sozialversicherung ist an die Entwicklung der Bruttolöhne gekoppelt. Geht es mit der deutschen Wirtschaft auch in Zukunft bergauf, könnte bereits im Jahr 2019 die nächste Änderung anstehen.