Midijob, Steuervergünstigungen und Co.: was sich im Lohn ab Juli ändert
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen in der Lohnabrechnung ab Juli 2019 – für Sie zusammengefasst
Mit der Einstellung der ersten Mitarbeiter kommen sofort zahlreiche Verpflichtungen auf Sie als Unternehmer zu. Neben der korrekten Zahlung der Löhne und Gehälter und der Einhaltung der Meldepflichten gibt es regelmäßig gesetzliche Änderungen in der Lohnabrechnung, die zu beachten sind.
Was müssen Arbeitgeber ab Juli 2019 beachten?
Zum 1. Juli 2019 treten wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft. Die wichtigste Änderung betrifft die Midijobs. Außerdem gibt es neue Freigrenzen für Lohnpfändungen und eine Anhebung des Kindergelds. Darüber hinaus profitieren Arbeitnehmer von Steuervergünstigungen, wenn sie Ihren Mitarbeitern Fahrrädern oder E-Bikes zur Verfügung stellen.
Personalabrechnungssoftware, die sich für Sie lohnt
Ob Gründer, Kleinunternehmer oder Mittelständler – mit der Lohn- und Gehaltslösung von Sage können Sie:
- Ihre Mitarbeiter fehlerfrei und pünktlich bezahlen,
- gesetzlich aktuell durch automatische Updates (z.B. Corona-KuG)
- Arbeitsabläufe automatisieren und dabei Zeit sparen.
Zertifiziert und geprüft, inkl. aller Meldungen.
„Gleitzone“ wird zum „Übergangsbereich“
Midijobs, auch bekannt unter dem Namen „Gleitzone“, gibt es bereits seit 2003. Bisher fielen darunter regelmäßige Einkommen, die zwischen 450,01 € und 850 € monatlich lagen. In diesem Bereich gelten für den Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, um den Übergang vom Minijob abzufedern.
Ab Juli 2019 wird die Gleitzone in „Übergangsbereich“ umbenannt, und die Obergrenze ändert sich von 850 € auf 1.300 €. Von dieser Regelung profitiert der Arbeitnehmer deutlich, da dadurch seine Rentenansprüche steigen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil, ist aber verpflichtet, sowohl das beitragspflichtige als auch das tatsächlich erzielte Entgelt an den Sozialversicherungsträger zu melden. Es ist daher für Sie als Arbeitgeber noch wichtiger als bisher, Ihre Mitarbeiter richtig einzugruppieren.
Mit dieser Änderung wird sich die Anzahl der Beschäftigten, die in diesen Übergangsbereich fallen, nahezu verdoppeln. Insbesondere Teilzeitbeschäftigte fallen mit ihrem regelmäßigen Einkommen in diesen Bereich.
Ausgenommen vom Übergangsbereich sind jedoch:
- Auszubildende und Praktikanten
- Nebenjobs über 450 €, die zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von über 1.300 € ausgeübt werden
- Abrechnung von Teilmonaten, z. B. bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Monats
- Schwankende Arbeitslöhne, wenn der regelmäßige Arbeitslohn über 1.300 € liegt
Vorteile hat der Arbeitnehmer dadurch allerdings nur bei den Sozialabgaben, aber nicht bei der Einkommenssteuer.
Steuerfreie Überlassung von Dienstfahrrädern
Eine Steuervergünstigung gibt es aber durch eine weitere gesetzliche Änderung, die die Überlassung von Fahrrädern oder Elektrofahrrädern betrifft. Genau wie einen Firmenwagen können Sie Ihrem Mitarbeiter auch ein Fahrrad oder E-Bike zur Verfügung stellen, welches er sowohl dienstlich als auch privat nutzen kann. Dies musste der Mitarbeiter bisher mit 1% des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Mit dem neuen Gesetz ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt, und nicht durch eine Gehaltsumwandlung finanziert wird. Mit dieser Änderung wird die umweltfreundliche Einstellung sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer anerkannt. Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur für „normale“ Fahrräder und Elektrofahrräder. Ein Elektrofahrrad, das schneller als 25 km/h fährt, wird als Kraftfahrzeug eingeordnet und es gelten die Regeln der Dienstwagenbesteuerung.
Neue Freigrenzen bei Pfändungen von Lohn und Gehalt
Mit dem Anstieg der Pfändungsfreigrenzen dürfen Schuldner, die von einer Lohnpfändung betroffen sind, ab Juli 2019 mehr Geld für ihren Lebensunterhalt behalten.
Bei einer Pfändung von Lohn oder Gehalt auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag damit bei 1.179,99 €. Beim Pfändungsschutzkonto (dem sogenannten P-Konto) beläuft sich der Freibetrag auf 1.178,59 €.
Arbeitgeber sind zur automatischen Beachtung der neuen Pfändungsfreibeträge verpflichtet. Das gilt auch bei schon länger laufenden Pfändungen oder Abtretungen. Überweisen Sie als Arbeitgeber noch nach der alten Pfändungstabelle, kann der Schuldner von Ihnen die Nachzahlung der irrtümlich zu viel gezahlten Beträge an den Gläubiger verlangen. Die aktuellen Pfändungstabellen finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Erhöhung des Kindergelds um 10 €
Nachdem sich zum Januar bereits der Kinderfreibetrag erhöht hat, wird es auch ein Plus beim Kindergeld geben. Monatlich erhalten Eltern dann 10 € mehr pro Kind. Diese neuen Kindergeldbeträge gelten ab dem 1. Juli 2019:
1. Kind: 204 Euro
2. Kind: 204 Euro
3. Kind: 210 Euro
4. Kind: 235 Euro
Weitere Kinder: 235 Euro
Es gibt also Einiges, was Sie als Arbeitgeber durch die gesetzlichen Änderungen zum 01.07.2019 beachten müssen. Wenn Sie eine professionelle Software für die Lohnabrechnung nutzen, sind diese Änderungen in der Regel bereits eingearbeitet, so dass Sie nichts weiter tun müssen.
Bei der Sage Business Cloud Lohnabrechnung profitieren Sie von 10 Jahren Erfahrung in der Lohnabrechnung. Wir von Sage haben alle Änderungen immer im Blick und kümmern uns darum, dass Sie sich um nichts mehr kümmern müssen.