Mitarbeiter bezahlen

Mit der FlexiRente gegen Nachwuchsmangel und Wissensverlust

FlexiRente

Wie sieht das Altersgefälle in Ihrem Unternehmen aus? Sind bei Ihnen überwiegend junge Mitarbeiter zwischen 20 und 35 beschäftigt? Oder zählt das Gros Ihrer Fachkräfte eher zur Generation 50plus? In der deutschen Wirtschaft prägen derzeit alternde Belegschaften die Unternehmenslandschaft. Eine Trendwende ist nicht in Sicht. Doch der zunehmende Mangel an Nachwuchsfachkräften und der drohende Wissensverlust in Folge anstehender Pensionierungswellen gefährden vielerorts den Erfolg, wenn nicht sogar die Existenz etablierter Firmen. Die neue FlexiRente soll dem entgegenwirken.

Demografischer Wandel führt zum Personalnotstand

Das Statistische Bundesamt sagt einen Rückgang der potenziell erwerbsfähigen Menschen von 30 Prozent voraus. Statt heute 50 Millionen werden im Jahr 2060 nur noch 34 Millionen Fachkräfte am Arbeitsmarkt verfügbar sein. Grund dafür ist der Geburtenrückgang. Die quantitativ starke Generation der Babyboomer verabschiedet sich in den nächsten Jahren schrittweise in den Ruhestand. Gleichzeitig wächst aber nicht ausreichend junges Personal heran. Die Auswirkungen sind in Form des sich zuspitzenden Fachkräftemangels bereits heute spürbar. Ab 2020 wird sich diese Entwicklung noch weiter verschärfen. Dann nämlich steht die erste große Pensionierungswelle bevor.

In manchen Unternehmen stellen die Babyboomer aber bis zu 50 Prozent der gesamten Belegschaft. Den betreffenden Firmen droht folglich ein enormer Personalnotstand. Und auch wenn bei Ihnen vermeintlich „nur“ 20 Prozent sind, lassen sich die entstehenden Lücken nur schwer füllen.

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Drohender Wissensverlust gefährdet den Unternehmenserfolg

Zudem verfügen die künftigen Pensionäre über unschätzbares immaterielles Kapital. Gemeint sind das Wissen und die Erfahrungen, die sie sich über Jahre hinweg angeeignet haben – und die sie nun, im schlimmsten Fall, mit in Rente nehmen. Damit wären diese Werte für Ihr Unternehmen für immer verloren und müssten teuer neu aufgebaut werden. Für einen gezielten Wissenstransfer mangelt es aber gerade im Mittelstand oft an den dafür erforderlichen Ressourcen. Vor allem die notwendige Zeit fehlt, zumal derzeit die Auftragsbücher vielerorts voll sind.

Die FlexiRente soll ältere Mitarbeiter länger binden

Die Alternative besteht darin, die Ruheständler von morgen länger an Ihr Unternehmen zu binden – und so sowohl dem Fachkräftemangel als auch dem Wissensverlust vorzubeugen. Und genau das soll die FlexiRente ermöglichen. Die neue Regelung lautet offiziell „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ – und ist bereits seit 1. Januar 2017 in Kraft. Damit entfällt der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für Vollrentner. Zudem sind Pensionäre vor Erreichen der Regelaltersgrenze seither rentenversicherungspflichtig. Ihre Einnahmen wirken sich also rentensteigernd aus.

Hinzuverdienstgrenzen: Das ist neu ab 1. Juli 2017

Aber es gibt auch Neuerungen, die erst zum 1. Juli gelten – und damit für Sie brandaktuell sind: die neuen Hinzuverdienstgrenzen. Im Fokus stehen dabei Frührentner. Sie konnten bisher maximal 450 Euro pro Monat dazuverdienen, ohne Rentenabschläge befürchten zu müssen. Lagen ihre Einnahmen über dieser Grenze, reduzierten sich ihre Rentenbezüge stufenweise um ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel. Die neue FlexiRente bricht diese starre Regelung insofern auf, dass sie die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr monatlich festlegt, sondern ein jährliches Höchstmaß definiert. Damit lassen sich zusätzliche Einnahmen flexibler gestalten. Das Limit liegt bei 6.300 Euro pro Jahr, also durchschnittlich 525 Euro monatlich.

Liegen die jährlichen Einnahmen über der gesetzlichen Grenze, erfolgt die Anrechnung künftig stufenlos. Der Mehrverdienst wird dabei zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet.

Neue Personengruppe für das Meldeverfahren

Beim Meldeverfahren geben Sie für versicherungspflichtige Altersvollrentner ab 1. Juli die Personengruppe 120 an. In den vergangenen sechs Monaten galt eine Übergangsfrist, in der behelfsmäßig die Personengruppe 101 galt. Anders als befürchtet, müssen Sie diese aber nicht rückwirkend stornieren und neu anlegen.