Digitale Transformation

Umsatzsteuer im Online-Handel – Änderungen 2019

Male deli owner doing paperwork and using laptop

Strengere Regeln gelten ab 2019 für den Handel im Internet. Damit möchte der Fiskus mehr Kontrolle über den stetig wachsenden Online-Handel ausüben und den Umsatzsteuerbetrug bei Online-Verkäufen eindämmen. Was kommt da auf Sie als Unternehmer zu? Wir sagen Ihnen, was Sie in Sachen Umsatzsteuer im Online-Handel beachten sollten und was sich hinter dem sperrigen Titel des neuen „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ verbirgt.

Amazon, eBay und ihre kleineren Verwandten

Im Fokus der Neuregelungen stehen die Online-Marktplätze, auf denen Händler gegen Gebühren ihre Waren veräußern können. Die größten Online-Marktplätze sind natürlich Amazon und eBay, daneben gibt es aber zahllose weitere, kleinere Plattformen, auf die sich das Gesetz ebenfalls auswirkt. Im Kern geht es vor allem darum, dass der Fiskus mehr Informationen und Daten erhält und so den Internet-Handel besser kontrollieren kann.

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Betreiber müssen wissen: Wer verkauft auf dieser Plattform?

Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden ab dem 1. Januar spürbar: Betreiber von Online-Marktplätzen sind dann verpflichtet, eine ganze Reihe von Kundendaten zu erheben. Sie haften zudem in bestimmten Fällen für Umsatzsteuer-Ausfälle.

Umsatzsteuer im Online-Handel: Zahlen, Daten, Fakten

Für Online-Verkäufer bedeutet das, dass sie umfangreiche Daten von sich preisgeben müssen. Die Betreiber der Online-Marktplätze sind nämlich per Gesetz verpflichtet, den Namen und die vollständige Adresse jedes Online-Händlers zu kennen – den Firmensitz ebenso wie die Lieferadresse und die Versandanschrift. Außerdem müssen Betreiber die Steuernummer und die Rechtsform jedes Händlers erfassen, der auf ihrer Plattform verkauft (bei Privatverkäufern benötigen sie das Geburtsdatum). Jeder gewerbsmäßige Online-Händler ist daher in der Pflicht, sich vom Finanzamt bescheinigen zu lassen, dass er eine Umsatzsteuer-ID besitzt.

Umsätze der Online-Händler

Doch damit nicht genug, denn auch die Umsätze der Internet-Verkäufer, die einzelnen Erträge und der jeweilige Zeitpunkt der Verkäufe werden künftig von den Marktplatz-Betreibern gesammelt und an das Finanzamt weitergegeben. Diese immense Datensammlung beschert dem Finanzamt genaue Kenntnisse über die Geschäfte von Online-Händlern – und damit auch darüber, ob diese ihre Umsatzsteuer im Online-Handel korrekt abführen. Tun sie das nicht, wird dafür ab 2019 der Marktplatz-Betreiber in die Haftung genommen. In anderen Worten: Online-Marktplätze bürgen für die Umsatzsteuerschuld ihrer Verkäufer – und werden in der Folge vermutlich Online-Händler von ihrer Plattform ausschließen, die ihre Umsatzsteuer nicht oder nicht wahrheitsgemäß zahlen.

Was das neue Gesetz für die Vielzahl der Online-Verkäufer bedeutet, ob die Zahl der Neu-Registrierungen sinkt und inwieweit der Fiskus von den Neuregelungen profitiert, ist heute schwer abzuschätzen.